Optionskommune: Rückzahlung abverlangter Bundesmittel für Eingliederungsleistungen (SGB II)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsverlangen des Bundes gegenüber einem zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen des § 6b SGB II ist im Gleichordnungsverhältnis grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt, sondern im Wege der Leistungsklage zu klären.
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient dem Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen; ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.
Die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Abs. 2 SGB II ist für Zeiträume ohne spezielle Erstattungsregelung nicht auf materiell rechtmäßige Aufwendungen beschränkt, wenn die Leistungen im Außenverhältnis wirksam bewilligt und nicht aufgehoben sind.
Eine Rückzahlungsverpflichtung eines zugelassenen kommunalen Trägers gegenüber dem Bund setzt ohne ausdrückliche gesetzliche Haftungsregelung jedenfalls schwerwiegende Pflichtverletzungen im verfassungsrechtlichen Haftungskern (insbesondere Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus.
Der Bund kann aus Art. 106 Abs. 8 GG nicht ableiten, dass Gemeinden für „nicht erforderliche“ Sonderbelastungen ohne Weiteres haften; Finanzierung und Haftung sind verfassungsrechtlich zu trennen.