SGB II: Erbschaft als einmaliges Einkommen trotz Verbrauch nicht fiktiv anzurechnen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während laufenden SGB-II-Leistungsbezugs zugeflossene Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, wenn der Erbfall nach der ursprünglichen Antragstellung eingetreten ist.
Der nach der Alg II-V vorgesehene Verteilzeitraum für eine einmalige Einnahme wird nicht allein durch den Ablauf eines Bewilligungsabschnitts oder eine erneute Antragstellung begrenzt, sondern nur durch einen Monat ohne Hilfebedürftigkeit (ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme).
Ist eine einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung tatsächlich vollständig verbraucht und stehen keine bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, ist eine fiktive weitere Anrechnung bis zum Ende des Verteilzeitraums nicht gerechtfertigt.
Mögliche Ersatzansprüche des Leistungsträgers wegen sozialwidrigen Verhaltens (§ 34 SGB II) stehen der Annahme aktueller Hilfebedürftigkeit und der Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht entgegen.
Geringfügiges Erwerbseinkommen bis 100 Euro monatlich bleibt nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anrechnungsfrei.