Treffer

SGB II: Erbschaft als einmaliges Einkommen trotz Verbrauch nicht fiktiv anzurechnen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte nach Verbrauch einer zugeflossenen Erbschaft erneut Leistungen nach dem SGB II für März bis August 2009. Streitig war, ob die Erbschaft als einmalige Einnahme bis zum Ende des Verteilzeitraums auch dann anzurechnen ist, wenn sie tatsächlich bereits verbraucht ist. Das LSG NRW verurteilte den Leistungsträger zur Bewilligung ohne Einkommensanrechnung, weil der Kläger bei Neuantragstellung keine bereiten Mittel mehr hatte und fiktive Anrechnung nicht gerechtfertigt sei. Etwaige Ersatzansprüche wegen unwirtschaftlichen Verhaltens (§ 34 SGB II) stünden der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine während laufenden SGB-II-Leistungsbezugs zugeflossene Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, wenn der Erbfall nach der ursprünglichen Antragstellung eingetreten ist.

2

Der nach der Alg II-V vorgesehene Verteilzeitraum für eine einmalige Einnahme wird nicht allein durch den Ablauf eines Bewilligungsabschnitts oder eine erneute Antragstellung begrenzt, sondern nur durch einen Monat ohne Hilfebedürftigkeit (ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme).

3

Ist eine einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung tatsächlich vollständig verbraucht und stehen keine bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, ist eine fiktive weitere Anrechnung bis zum Ende des Verteilzeitraums nicht gerechtfertigt.

4

Mögliche Ersatzansprüche des Leistungsträgers wegen sozialwidrigen Verhaltens (§ 34 SGB II) stehen der Annahme aktueller Hilfebedürftigkeit und der Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht entgegen.

5

Geringfügiges Erwerbseinkommen bis 100 Euro monatlich bleibt nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anrechnungsfrei.

SGB II: Erbschaft als einmaliges Einkommen trotz Verbrauch nicht fiktiv anzurechnen — Themis