Auskunftspflicht des Augenoptikers bei Verdacht auf Falschabrechnung; 30-jährige Verjährung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stufenklage auf Rechnungslegung kann im sozialgerichtlichen Verfahren nach §§ 202 SGG, 254 ZPO zulässig erhoben werden; die Rechnungslegung nach § 259 BGB umfasst regelmäßig auch die Vorlage von Belegen und damit die körperliche Herausgabe entsprechender Unterlagen.
Aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung aus einem Hilfsmittelvertrag nach § 127 SGB V kann sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch der Krankenkasse auf Vorlage versichertenbezogener Abrechnungs- und Leistungsunterlagen ergeben, soweit dies zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Für Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern sind nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V bürgerlich-rechtliche Vorschriften entsprechend anwendbar; daraus kann sich bei Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) ein Rechenschafts- und Auskunftsanspruch nach § 666 BGB i.V.m. § 259 BGB ergeben.
Fremde Auskunfts- und Zahlungsansprüche anderer Krankenkassen können im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden, wenn Ermächtigung, Offenlegung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse vorliegen; ein solches Interesse kann sich aus der Kooperationspflicht nach § 197a SGB V ergeben.
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für vorsätzlich erlangte, nicht zustehende Vergütung (Abrechnungsbetrug) ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine 30-jährige Verjährung analog wertender Heranziehung sozialrechtlicher Verjährungsregelungen in Betracht zu ziehen; der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch folgt der Verjährung des Hauptanspruchs.