Treffer

BKGG: Kein Kindergeld bei autodidaktischem Selbststudium ohne Schulorganisation

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Kindergeld nach dem BKGG für ihre volljährige Tochter für Dez. 2009 bis Sept. 2010 und berief sich auf ein schulbezogenes Selbststudium als externe Kandidatin in Italien. Streitpunkt war, ob hierin eine berücksichtigungsfähige Schulausbildung/Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG liegt. Das LSG verneinte dies, weil es an einer Einbindung in eine schulische Mindestorganisation mit Stetigkeit, Regelmäßigkeit und Leistungskontrolle fehlte und ein ernsthaftes, nachhaltiges Selbststudium nicht nachgewiesen war. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schulausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG setzt grundsätzlich eine Ausbildung in schulischer Organisationsform mit Stetigkeit und Regelmäßigkeit sowie eine Einbindung in eine schulische Mindestorganisation mit Möglichkeit dauerhafter Leistungskontrolle voraus.

2

Fernunterrichtslehrgänge zur Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung sind nur dann einer Schulausbildung gleichzustellen, wenn sie hinsichtlich Organisation und Kontrolle eine herkömmlichen Schulformen vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gewährleisten und die Ausbildungsdauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen bleibt.

3

Eine ausschließlich selbstbestimmte, autodidaktische Prüfungsvorbereitung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation stellt regelmäßig keine Schulausbildung im Kindergeldrecht nach dem BKGG dar.

4

Wird hilfsweise ein ernsthaftes und nachhaltiges Selbststudium als Ausbildung geltend gemacht, trägt der Kindergeldberechtigte die Darlegungs- und Beweislast; an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

5

Die wiederholte Abmeldung von vorgesehenen Prüfungsbestandteilen kann als Indiz gegen eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Ausbildungsziel gewertet werden.

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