BKGG: Kein Kindergeld bei autodidaktischem Selbststudium ohne Schulorganisation
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schulausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG setzt grundsätzlich eine Ausbildung in schulischer Organisationsform mit Stetigkeit und Regelmäßigkeit sowie eine Einbindung in eine schulische Mindestorganisation mit Möglichkeit dauerhafter Leistungskontrolle voraus.
Fernunterrichtslehrgänge zur Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung sind nur dann einer Schulausbildung gleichzustellen, wenn sie hinsichtlich Organisation und Kontrolle eine herkömmlichen Schulformen vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gewährleisten und die Ausbildungsdauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen bleibt.
Eine ausschließlich selbstbestimmte, autodidaktische Prüfungsvorbereitung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation stellt regelmäßig keine Schulausbildung im Kindergeldrecht nach dem BKGG dar.
Wird hilfsweise ein ernsthaftes und nachhaltiges Selbststudium als Ausbildung geltend gemacht, trägt der Kindergeldberechtigte die Darlegungs- und Beweislast; an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die wiederholte Abmeldung von vorgesehenen Prüfungsbestandteilen kann als Indiz gegen eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Ausbildungsziel gewertet werden.