Sozialversicherungspflicht im Familienbetrieb trotz Tantieme und Mitverantwortung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Tätigkeit als Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der rechtlich zulässigen und tatsächlich praktizierten Verhältnisse.
Eine regelmäßige, existenzsichernde Vergütung mit lohnsteuerlicher Behandlung und Verbuchung als Betriebsausgabe spricht indiziell für das Vorliegen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses.
Die Vereinbarung einer Tantieme begründet für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit; sie ist lediglich ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung und ersetzt insbesondere kein Unternehmerrisiko.
Eine mitverantwortliche Leitungstätigkeit und weitgehende Gestaltungsfreiheit schließen eine Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht aus, wenn die Tätigkeit durch betriebliche Erfordernisse vorgeprägt ist (insbesondere bei Diensten höherer Art).
Familiäre Rücksichtnahme und faktisch nicht ausgeübte Weisungsrechte lassen die rechtlich bestehende Rechtsmacht des Betriebsinhabers unberührt; eine lediglich konfliktfreie („Schönwetter-“-)Selbstständigkeit ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich.