Treffer

Sozialversicherungspflicht im Familienbetrieb trotz Tantieme und Mitverantwortung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war, ob die Tätigkeit eines Sohnes im Einzelunternehmen seines Vaters (1997–2006) sozialversicherungspflichtig war. Das LSG bejaht eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV trotz Übernahme kaufmännischer/technischer Leitung und vereinbarter Tantieme. Ausschlaggebend waren das fortbestehende Arbeitsentgelt ohne Verlustrisiko, die Eingliederung in die Betriebsorganisation sowie die fehlende Rechtsmacht, unternehmerische Entscheidungen verbindlich zu bestimmen. Familiäre Rücksichtnahme ersetzt keine rechtlich abgesicherte Unternehmerstellung („Schönwetterselbstständigkeit“).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Tätigkeit als Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der rechtlich zulässigen und tatsächlich praktizierten Verhältnisse.

2

Eine regelmäßige, existenzsichernde Vergütung mit lohnsteuerlicher Behandlung und Verbuchung als Betriebsausgabe spricht indiziell für das Vorliegen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses.

3

Die Vereinbarung einer Tantieme begründet für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit; sie ist lediglich ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung und ersetzt insbesondere kein Unternehmerrisiko.

4

Eine mitverantwortliche Leitungstätigkeit und weitgehende Gestaltungsfreiheit schließen eine Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht aus, wenn die Tätigkeit durch betriebliche Erfordernisse vorgeprägt ist (insbesondere bei Diensten höherer Art).

5

Familiäre Rücksichtnahme und faktisch nicht ausgeübte Weisungsrechte lassen die rechtlich bestehende Rechtsmacht des Betriebsinhabers unberührt; eine lediglich konfliktfreie („Schönwetter-“-)Selbstständigkeit ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich.

Sozialversicherungspflicht im Familienbetrieb trotz Tantieme und Mitverantwortung — Themis