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SGB II: Überbrückungsgeld nach Haftentlassung als einmaliges Einkommen (Juni 2007)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger begehrten Alg II für Juni 2007 nach Haftentlassung des Ehemanns. Streitpunkt war, ob das ausgezahlte Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Vermögen (Zufluss vor Antrag) oder als Einkommen zu berücksichtigen ist und wie es zu verteilen ist. Das LSG bejahte eine Bedarfsgemeinschaft auch während der Haft und wertete den Fortzahlungsantrag der Ehefrau wegen § 38 SGB II als Antrag auch für den Ehemann. Das Überbrückungsgeld sei daher einmaliges Einkommen, über einen Verteilzeitraum anzurechnen und decke zusammen mit Alg I den Bedarf; Leistungen für Juni 2007 seien ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Einkommen (§ 11 SGB II a.F.) und Vermögen (§ 12 SGB II a.F.) ist maßgeblich, ob der Zufluss vor oder nach der (wirksamen) Antragstellung nach § 37 SGB II erfolgt.

2

Die Vermutungsregel des § 38 SGB II a.F. erfasst die Antragstellung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich auch für den Ehegatten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte der Bevollmächtigung entgegenstehen; Kenntnis des anderen Mitglieds ist hierfür nicht erforderlich.

3

Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II besteht auch bei langjähriger Strafhaft fort, solange kein erkennbarer Trennungswille i.S.d. § 1567 BGB vorliegt; das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft allein genügt nicht.

4

Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist bei Zufluss nach wirksamer Antragstellung als einmalige Einnahme nach § 11 SGB II a.F. zu berücksichtigen und nach § 2 Abs. 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; es wandelt sich während des Verteilzeitraums nicht in Vermögen um.

5

Einkommen eines Partners ist nach § 9 Abs. 2 SGB II a.F. grundsätzlich horizontal auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich minderjähriger Stiefkinder, im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen.

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