SGB II: Überbrückungsgeld nach Haftentlassung als einmaliges Einkommen (Juni 2007)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Einkommen (§ 11 SGB II a.F.) und Vermögen (§ 12 SGB II a.F.) ist maßgeblich, ob der Zufluss vor oder nach der (wirksamen) Antragstellung nach § 37 SGB II erfolgt.
Die Vermutungsregel des § 38 SGB II a.F. erfasst die Antragstellung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich auch für den Ehegatten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte der Bevollmächtigung entgegenstehen; Kenntnis des anderen Mitglieds ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II besteht auch bei langjähriger Strafhaft fort, solange kein erkennbarer Trennungswille i.S.d. § 1567 BGB vorliegt; das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft allein genügt nicht.
Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist bei Zufluss nach wirksamer Antragstellung als einmalige Einnahme nach § 11 SGB II a.F. zu berücksichtigen und nach § 2 Abs. 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; es wandelt sich während des Verteilzeitraums nicht in Vermögen um.
Einkommen eines Partners ist nach § 9 Abs. 2 SGB II a.F. grundsätzlich horizontal auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich minderjähriger Stiefkinder, im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen.