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SGB II: Angemessene Heizkosten nach bundesweitem Heizspiegel und 50‑qm‑Grenze

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, insbesondere die Übernahme von Gas-Heizkostenvorauszahlungen. Das LSG bejaht eine unangemessene Höhe der tatsächlichen Abschläge (127,00 EUR) und bestimmt die Angemessenheitsgrenze anhand des zum Bescheidzeitpunkt veröffentlichten bundesweiten Heizspiegels. Mangels kommunalen Heizspiegels und bei abstrakt angemessener Wohnfläche von 50 qm ergaben sich angemessene Heizkosten von 67,50 EUR monatlich. Die Berufung wurde im Ergebnis zurückgewiesen; der Tenor wurde wegen fehlender Abtrennbarkeit „reiner Heizkosten“ auf KdU und Heizung insgesamt korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitgegenstand bei Leistungen nach § 22 SGB II ist grundsätzlich die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt; isolierte Heizkosten sind regelmäßig kein eigenständiger Streitgegenstand.

2

Die Angemessenheit von Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist anhand eines konkret-individuellen Maßstabs zu prüfen; ein Indiz für Unangemessenheit liegt vor, wenn die tatsächlichen Kosten die Vergleichswerte signifikant überschreiten.

3

Fehlt ein kommunaler Heizspiegel, sind zur Bestimmung einer Heizkostenobergrenze die Werte des bundesweiten Heizspiegels heranzuziehen; maßgeblich ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichte Heizspiegel.

4

Als Grenzwert angemessener Heizkosten kann das Produkt aus dem Heizspiegelwert der Kategorie „extrem hoch“ und der abstrakt angemessenen Wohnfläche zugrunde gelegt werden; oberhalb dieses Grenzwerts sind Heizkosten regelmäßig unangemessen.

5

Eine Kostensenkungsaufforderung kann wirksam sein, wenn sie die erforderlichen Warn- und Hinweisfunktionen erfüllt; eine erneute Bezugnahme auf eine frühere Aufforderung kann genügen, wenn sie den Regelungsgehalt klar aktualisiert.

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