Treffer

SGB II: Erbschaft in Wohlverhaltensphase voll als Einkommen anzurechnen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger begehrten SGB-II-Leistungen für August 2011 bis Januar 2012 und wandten ein, wegen Insolvenz/Wohlverhaltensphase sei nur die hälftige Erbschaft zu berücksichtigen. Das LSG NRW wies die Berufung zurück. Die Erbschaft sei als nach Antragstellung eingetretenes Einkommen anzusehen und ab tatsächlicher Auszahlung als „bereites Mittel“ bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Pflicht zur hälftigen Herausgabe nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ändere nichts am vollen Zufluss; Schuldentilgung trete gegenüber der Lebensunterhaltssicherung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine während laufenden SGB-II-Bezugs anfallende Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II und nicht Vermögen i.S.d. § 12 SGB II.

2

Ein erbrechtlicher Wertzuwachs mindert den Bedarf erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Erbteil tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.

3

Wird dem Leistungsberechtigten eine Erbschaft ausgezahlt, ist sie grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen, auch wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte an den Treuhänder herausgeben muss.

4

Die Subsidiarität der Grundsicherung gebietet, vorhandene Mittel vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen; eine Verwendung zur Schuldentilgung lässt die Anrechenbarkeit des Zuflusses unberührt.

5

Eine einmalige Einnahme ist nach § 11 Abs. 3 SGB II ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, wenn im Zuflussmonat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht wurden.

SGB II: Erbschaft in Wohlverhaltensphase voll als Einkommen anzurechnen — Themis