SGB II: Erbschaft in Wohlverhaltensphase voll als Einkommen anzurechnen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während laufenden SGB-II-Bezugs anfallende Erbschaft ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II und nicht Vermögen i.S.d. § 12 SGB II.
Ein erbrechtlicher Wertzuwachs mindert den Bedarf erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Erbteil tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.
Wird dem Leistungsberechtigten eine Erbschaft ausgezahlt, ist sie grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen, auch wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte an den Treuhänder herausgeben muss.
Die Subsidiarität der Grundsicherung gebietet, vorhandene Mittel vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen; eine Verwendung zur Schuldentilgung lässt die Anrechenbarkeit des Zuflusses unberührt.
Eine einmalige Einnahme ist nach § 11 Abs. 3 SGB II ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, wenn im Zuflussmonat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht wurden.