SGB X-Kostenerstattung: Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG bei 7 Auftraggebern
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
In der Kostenfestsetzung nach § 63 SGB X kann der Streitgegenstand nicht wirksam auf einzelne Berechnungselemente (z.B. nur die Erhöhungsgebühr) begrenzt werden; maßgeblich ist der Gesamtanspruch auf höhere Kostenerstattung.
Bei gemeinsamer Rechtsverfolgung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Eltern und Kinder jeweils eigene Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG, auch wenn die Eltern zugleich als gesetzliche Vertreter handeln.
Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG deckelt bei Betragsrahmengebühren nicht die Summe aus Ausgangsgebühr und Erhöhung auf das Zweifache, sondern begrenzt den Erhöhungsbetrag; der Gebührenrahmen kann dadurch bis zum Dreifachen des Ausgangsrahmens ansteigen.
Die Bestimmung der konkreten Rahmengebühr nach Nr. 2401 VV RVG erfolgt nach § 14 Abs. 1 RVG anhand von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Haftungsrisiko; bei einem unterdurchschnittlichen Fall kann eine Unterschreitung der Mittelgebühr billig sein.
Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG gehören zu den nach § 63 SGB X erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig anzusehen ist.