Treffer

SGB X-Kostenerstattung: Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG bei 7 Auftraggebern

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X im SGB-II-Kontext. Das LSG NRW bejaht bei sieben Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV RVG. Die Kappung nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG begrenzt nicht die Gesamtgebühr auf das Doppelte, sondern den Erhöhungsbetrag; der Gebührenrahmen kann bis zum Dreifachen reichen. Die Geschäftsgebühr wurde im konkreten Fall als unterdurchschnittlich (336 EUR) und insgesamt 423,64 EUR als erstattungsfähig festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kostenfestsetzung nach § 63 SGB X kann der Streitgegenstand nicht wirksam auf einzelne Berechnungselemente (z.B. nur die Erhöhungsgebühr) begrenzt werden; maßgeblich ist der Gesamtanspruch auf höhere Kostenerstattung.

2

Bei gemeinsamer Rechtsverfolgung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Eltern und Kinder jeweils eigene Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG, auch wenn die Eltern zugleich als gesetzliche Vertreter handeln.

3

Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG deckelt bei Betragsrahmengebühren nicht die Summe aus Ausgangsgebühr und Erhöhung auf das Zweifache, sondern begrenzt den Erhöhungsbetrag; der Gebührenrahmen kann dadurch bis zum Dreifachen des Ausgangsrahmens ansteigen.

4

Die Bestimmung der konkreten Rahmengebühr nach Nr. 2401 VV RVG erfolgt nach § 14 Abs. 1 RVG anhand von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Haftungsrisiko; bei einem unterdurchschnittlichen Fall kann eine Unterschreitung der Mittelgebühr billig sein.

5

Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG gehören zu den nach § 63 SGB X erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig anzusehen ist.

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