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SGB II: Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss als verwertbares Vermögen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte SGB-II-Leistungen für 20.07.2009 bis 15.05.2011, obwohl er u.a. über eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz verfügte. Streitpunkt war, ob die Verwertung der Versicherung wegen Unwirtschaftlichkeit, Altersvorsorgezweck, fehlender Beratung (Herstellungsanspruch) oder besonderer Härte unzumutbar ist. Das LSG verneinte Hilfebedürftigkeit, weil der Rückkaufswert das Schonvermögen überstieg und weder offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch besondere Härte vorlagen. Ein Verwertungsausschluss war nicht vereinbart und kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch „ersetzt“ werden; der Verlust des BU-Schutzes begründet keine besondere Härte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ist verwertbar, wenn es tatsächlich und regelmäßig innerhalb von sechs Monaten wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann.

2

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; bei kalkulierbaren Anlagen wie Kapitallebensversicherungen ist hierfür maßgeblich, ob der aktuelle Rückkaufswert in deutlichem Missverhältnis zum Substanz- bzw. Anschaffungswert steht.

3

Bei der Prüfung offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit sind zukünftige Gewinnerwartungen (z.B. erwartete Überschussbeteiligungen bis zum Vertragsablauf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist der aktuelle Veräußerungswert dem Substanzwert gegenüberzustellen.

4

Ein Vermögensgegenstand ist als Altersvorsorge nur geschützt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Altersvorsorgefreistellung (z.B. Förderung/Zertifizierung) erfüllt sind oder ein wirksamer vertraglicher Verwertungsausschluss besteht; ohne Verwertungsausschluss bleibt eine Lebensversicherung grundsätzlich verwertbar.

5

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bzw. vertragliche Vereinbarung (hier: Verwertungsausschluss mit dem Versicherer) nicht ersetzen; der Verlust privaten Berufsunfähigkeitsschutzes begründet für sich genommen keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II.

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