SGB II: Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss als verwertbares Vermögen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ist verwertbar, wenn es tatsächlich und regelmäßig innerhalb von sechs Monaten wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; bei kalkulierbaren Anlagen wie Kapitallebensversicherungen ist hierfür maßgeblich, ob der aktuelle Rückkaufswert in deutlichem Missverhältnis zum Substanz- bzw. Anschaffungswert steht.
Bei der Prüfung offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit sind zukünftige Gewinnerwartungen (z.B. erwartete Überschussbeteiligungen bis zum Vertragsablauf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist der aktuelle Veräußerungswert dem Substanzwert gegenüberzustellen.
Ein Vermögensgegenstand ist als Altersvorsorge nur geschützt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Altersvorsorgefreistellung (z.B. Förderung/Zertifizierung) erfüllt sind oder ein wirksamer vertraglicher Verwertungsausschluss besteht; ohne Verwertungsausschluss bleibt eine Lebensversicherung grundsätzlich verwertbar.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eine privatrechtliche Gestaltungserklärung bzw. vertragliche Vereinbarung (hier: Verwertungsausschluss mit dem Versicherer) nicht ersetzen; der Verlust privaten Berufsunfähigkeitsschutzes begründet für sich genommen keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II.