Treffer

Beschwerde gegen Ablehnung von Mehrbedarf nach §21 Abs.5 SGB II a.F. abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II a.F. für Juli bis Dezember 2010. Streitfrage ist, ob ihre Erkrankungen einen über den Regelsatz hinausgehenden, kostenaufwändigen Ernährungsbedarf begründen. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die ärztlichen Feststellungen eine Versorgung durch Vollkost nach dem Rationalisierungsschema 2004 bestätigen und kein abweichender Bedarf substantiiert dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Voraussetzung für den Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II a. F. ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten objektiv aufwändiger sind als bei Personen ohne diese Einschränkung.

2

Empfehlungen wie die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins können als Orientierungshilfe oder als antizipierte Sachverständigenmeinung dienen; weitergehende Ermittlungen sind nur erforderlich, wenn abweichende oder besondere Bedarfe substantiiert vorgetragen werden.

3

Die nach den Empfehlungen geforderte Vollkost bei Diabetes mellitus stellt keine krankheitsbedingte Krankenkost i.S. des § 21 Abs. 5 SGB II a. F. dar und ist grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten; § 21 Abs. 5 SGB II a. F. ist kein Auffangtatbestand für Vollkost.

4

Bei summarischer Prüfung begründet ein nicht substantiiert dargestellter, vom Regelsatz gedeckter Ernährungsbedarf keinen Anspruch auf Mehrbedarf; ergänzende ärztliche Feststellungen können die summarische Beurteilung bestätigen.

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