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SGB XII: Keine Übernahme von Miete während über einjähriger Inhaftierung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte vom Sozialhilfeträger die Zahlung von Miete und Nebenkosten für seine Wohnung während eines Haftaufenthalts von über einem Jahr. Streitig war, ob hierfür Ansprüche aus §§ 67 f., § 29 oder § 34 SGB XII bestehen. Das LSG NRW wies die Berufung zurück: Es fehle an besonderen sozialen Schwierigkeiten und zudem an einer erkennbaren Notlage, da die Miete nach eigenem Vortrag durch Angehörige gezahlt wurde. § 29 SGB XII setze tatsächliche Nutzung voraus; § 34 SGB XII betreffe nur (beantragte und nachgewiesene) Schulden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII setzen besondere Lebensverhältnisse voraus, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind; die Inhaftierung allein genügt hierfür nicht.

2

Ein Anspruch auf Hilfen zur Erhaltung einer Wohnung nach § 68 Abs. 1 SGB XII erfordert eine konkrete, sozialhilferechtlich relevante Notlage; ist der Fortbestand der Wohnung tatsächlich gesichert, besteht regelmäßig kein Anlass für ein Tätigwerden des Sozialhilfeträgers.

3

Bei Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII besteht zwar ein Rechtsanspruch dem Grunde nach, jedoch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Leistungsart (Dienst-, Sach- oder Geldleistung); ein Anspruch auf Übernahme laufender Miete besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null.

4

Leistungen für Unterkunft nach § 29 SGB XII setzen eine tatsächliche Nutzung der Unterkunft voraus; eine mehr als nur vorübergehende Abwesenheit, etwa durch länger andauernde Haft, schließt dies aus.

5

Die Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII bezieht sich auf bestehende Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit und setzt einen entsprechenden Antrag sowie die Erforderlichkeit zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage voraus.

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