SGB II: Lebensversicherung als Vermögen; kein Härtefall trotz Altersvorsorgezweck
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lebensversicherungen sind als verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit ihr Rückkaufswert die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt und keine Ausnahme nach § 12 Abs. 3 SGB II greift.
Ein Freibetrag für Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II setzt einen vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss voraus; fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie wegen Vertragslaufzeit (Ablauf vor Vollendung des 60. Lebensjahres) rechtlich nicht möglich, scheidet die Privilegierung aus.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II liegt vor, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in einem deutlichen Missverhältnis zu den eingezahlten Beiträgen steht; bei erheblichen Verlusten kann die Verwertung ausgeschlossen sein.
Eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II erfordert atypische Gesamtumstände, insbesondere eine konkrete Versorgungslücke; bloße Altersvorsorgezweckbestimmung oder gewöhnliche Erwerbsbiographielücken genügen nicht.
Bei der Vermögensprüfung im SGB II ist eine Gesamtsaldierung von Aktiva und Passiva grundsätzlich ausgeschlossen; Verbindlichkeiten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie unmittelbar auf dem jeweiligen Vermögensgegenstand lasten oder dessen Verwertung rechtlich/ tatsächlich mindern, was regelmäßig eine wirksame dingliche Belastung bzw. gegenüber dem Versicherer wirksam angezeigte Abtretung voraussetzt.