Treffer

Prämien für knappschaftliche Aufstockungsversicherung: Satzungsumstellung auf Prämiensystem

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen Bescheide über die monatliche Prämie für eine knappschaftliche Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch (u.a. Zweibettzimmer/Chefarzt). Streitig war, ob die auf § 59 Abs. 5 der Satzung beruhende Umstellung ab 01.01.2009 auf alters- bzw. einkommensabhängige Prämien rechtmäßig und verfassungskonform ist. Das LSG hielt die Änderung als wesentliche Rechtsänderung i.S.d. § 48 SGB X für zulässig und verneinte Verstöße gegen Art. 3, Art. 14 GG sowie Vertrauensschutz. Die Berufung blieb erfolglos; die Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X liegt vor, wenn sich die satzungsrechtliche Grundlage eines Dauerverwaltungsakts ändert und die neue Regelung für die Zukunft gelten soll.

2

Änderungsbescheide über Beitrag/Prämie in der gesetzlichen Krankenversicherung genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn für den Adressaten Zeitpunkt und Höhe der geforderten Zahlung eindeutig erkennbar sind, auch wenn der aufgehobene Ausgangsverwaltungsakt nicht ausdrücklich bezeichnet wird.

3

Die Einführung eines satzungsrechtlichen Prämiensystems zur Finanzierung geschlossener Mehrleistungen in der GKV kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Versichertenkreis typischerweise schrumpft und altert und die Finanzierbarkeit des Systems gesichert werden muss.

4

Eine einkommensabhängige Prämienstaffel für Rentner und eine altersabhängige Staffel für Nicht-Rentner verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Differenzierung durch unterschiedliche Risikostrukturen und die Vermeidung faktisch unbezahlbarer Prämien im höheren Alter getragen ist.

5

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand günstiger Beitrags- oder Satzungsregelungen in der GKV besteht regelmäßig nicht; belastende Neuregelungen mit unechter Rückwirkung sind zulässig, wenn Gemeinwohlbelange (insbesondere Finanzierbarkeit) überwiegen und die Belastung durch Kündigung vermeidbar ist.

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