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KVdR: Einkommensabhängige Prämie für knappschaftliche Aufstockungsversicherung rechtmäßig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die ab 01.01.2009 eingeführte Prämie für die knappschaftliche Aufstockungsversicherung (Mehrleistungen) und begehrte die Aufhebung des Prämienbescheids. Streitpunkt war, ob die Satzungsumstellung vom Beitragssystem auf ein nach Alter bzw. bei Rentnern nach Einkommen gestaffeltes Prämiensystem sowie die Zuordnung des Klägers als KVdR-Mitglied rechtmäßig ist. Das LSG hielt die Änderung als wesentliche Rechtsänderung für nach § 48 SGB X zulässig und verneinte eine Zusicherung, dass das BAFA die Prämie dauerhaft übernimmt. Grundrechtsverstöße (Art. 3, Art. 14 GG) und ein Verstoß gegen Vertrauensschutz wurden abgelehnt; Übergangsregelungen seien nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über Beiträge/Prämien kann nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben bzw. geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen Grundlagen durch Gesetz oder Satzungsrecht eintritt.

2

Ein bloßer Hinweis in einem Beitragsbescheid, dass eine andere Stelle Beiträge übernimmt, stellt ohne eindeutige Bindungswirkung keine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X dar, den Versicherten dauerhaft von Beitrags- oder Prämienpflichten freizustellen.

3

Satzungsrechtliche Regelungen über Prämien für freiwillige Mehrleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verletzen Art. 14 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, wenn sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und dem Versicherten die Beendigung der Mehrleistungsabsicherung möglich ist.

4

Eine Differenzierung der Prämienbemessung für Mehrleistungen zwischen Rentnern (einkommensabhängig) und erwerbstätigen Mitgliedern (altersabhängig) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie sachlich durch Finanzierbarkeit, Morbiditätsrisiken und Schutz vor unbezahlbaren Prämien im Alter gerechtfertigt ist.

5

Änderungen beitragsrechtlicher Regelungen in einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis (unechte Rückwirkung) sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn überwiegende Gemeinwohlbelange – etwa die Finanzierbarkeit eines geschlossenen Versichertenkreises – das Bestandsinteresse überwiegen; Übergangsregelungen sind nicht zwingend erforderlich.

KVdR: Einkommensabhängige Prämie für knappschaftliche Aufstockungsversicherung rechtmäßig — Themis