KVdR: Einkommensabhängige Prämie für knappschaftliche Aufstockungsversicherung rechtmäßig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über Beiträge/Prämien kann nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben bzw. geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen Grundlagen durch Gesetz oder Satzungsrecht eintritt.
Ein bloßer Hinweis in einem Beitragsbescheid, dass eine andere Stelle Beiträge übernimmt, stellt ohne eindeutige Bindungswirkung keine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X dar, den Versicherten dauerhaft von Beitrags- oder Prämienpflichten freizustellen.
Satzungsrechtliche Regelungen über Prämien für freiwillige Mehrleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verletzen Art. 14 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, wenn sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und dem Versicherten die Beendigung der Mehrleistungsabsicherung möglich ist.
Eine Differenzierung der Prämienbemessung für Mehrleistungen zwischen Rentnern (einkommensabhängig) und erwerbstätigen Mitgliedern (altersabhängig) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie sachlich durch Finanzierbarkeit, Morbiditätsrisiken und Schutz vor unbezahlbaren Prämien im Alter gerechtfertigt ist.
Änderungen beitragsrechtlicher Regelungen in einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis (unechte Rückwirkung) sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn überwiegende Gemeinwohlbelange – etwa die Finanzierbarkeit eines geschlossenen Versichertenkreises – das Bestandsinteresse überwiegen; Übergangsregelungen sind nicht zwingend erforderlich.