Treffer

Arbeitsunfall bei Dacharbeiten als Nachbarschaftshilfe: kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Sturzes von einem Baugerüst bei Dacharbeiten als Arbeitsunfall. Streitig war, ob er dabei als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert tätig war. Das LSG NRW verneinte eine versicherte Tätigkeit, weil die Arbeiten als gefällige Hilfeleistung im Rahmen einer prägenden Sonderbeziehung (langjährige gute Bekanntschaft/Freundschaft) erfolgten und nicht beschäftigtenähnlich waren. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des SG wurde zurückgewiesen; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.

2

Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dient, dem Unternehmerwillen entspricht, beschäftigtenähnlich ist und nicht durch eine Sonderbeziehung zum Unternehmer geprägt wird.

3

Gefälligkeitsleistungen, die ihr Gepräge durch ein freundschaftliches oder bekanntschaftliches Verhältnis erhalten, begründen regelmäßig keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

4

Ob eine Hilfeleistung als unversicherte Gefälligkeit einzuordnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Intensität der sozialen Beziehung sowie dem Fehlen einer Vergütungsabrede bzw. der Ausrichtung auf Gegenseitigkeit.

5

Fehlen Weisungsabhängigkeit und steht die eigenverantwortliche Nutzung besonderer Fachkenntnisse im Vordergrund, spricht dies gegen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VII.

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