Arbeitsunfall bei Dacharbeiten als Nachbarschaftshilfe: kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.
Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dient, dem Unternehmerwillen entspricht, beschäftigtenähnlich ist und nicht durch eine Sonderbeziehung zum Unternehmer geprägt wird.
Gefälligkeitsleistungen, die ihr Gepräge durch ein freundschaftliches oder bekanntschaftliches Verhältnis erhalten, begründen regelmäßig keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ob eine Hilfeleistung als unversicherte Gefälligkeit einzuordnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Intensität der sozialen Beziehung sowie dem Fehlen einer Vergütungsabrede bzw. der Ausrichtung auf Gegenseitigkeit.
Fehlen Weisungsabhängigkeit und steht die eigenverantwortliche Nutzung besonderer Fachkenntnisse im Vordergrund, spricht dies gegen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VII.