Nothelfer-Erstattung bei AsylbLG: Eilfall endet mit Kenntnis, DRG-Zuschläge teils nicht
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 25 SGB XII ist auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG wegen planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage analog anwendbar.
Ein Eilfall i.S.d. § 25 SGB XII liegt nur vor, wenn eine rechtzeitige Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers objektiv nicht erlangt werden kann; er endet grundsätzlich mit dessen positiver Kenntnis vom Hilfefall.
Nach Kenntniserlangung des zuständigen Leistungsträgers schließt der originäre Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen einen Nothelferanspruch aus; erstattungsfähig sind nur bis dahin im „gebotenen Umfang“ angefallene Aufwendungen.
Bei DRG-Fallpauschalen sind diejenigen Entgeltbestandteile erstattungsfähig, deren Anspruch dem Grunde nach bereits mit der Aufnahme entsteht; belegungstagbezogene Entgelte nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer entstehen erst später und sind im Nothelferregime nach Kenntnis nicht erstattungsfähig.
Für Leistungen nach § 4 AsylbLG richtet sich die Krankenhausvergütung mangels spezieller Vergütungsregelung grundsätzlich nach den krankenversicherungsrechtlichen Vorgaben (KHG/KHEntgG/DRG-System) als praktikable Bemessungsgrundlage.