Treffer

AsylbLG § 7 Abs. 1: Einkommen volljähriger Kinder nicht als „Familienangehörige“ anrechenbar

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Januar 2007 und die Frage, ob Einkommen des im selben Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes und dessen Ehefrau bedarfsmindernd heranzuziehen ist. Das LSG NRW verneint eine Anrechnungsbefugnis aus § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, weil „Familienangehörige“ dort eng als Kernfamilie (Ehegatte/Lebenspartner und minderjährige Kinder) zu verstehen seien. Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen; der Klägerin stehen höhere Leistungen ohne Anrechnung dieses Einkommens zu. Zur Klärung der grundsätzlichen Frage wurde die Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Familienangehörige“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist eng auszulegen und erfasst nur die Kernfamilie (Ehegatte/Lebenspartner und minderjährige Kinder).

2

Einkommen volljähriger Kinder oder sonstiger Verwandter, die mit Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem Haushalt leben, darf nicht über § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG leistungsmindernd berücksichtigt werden.

3

Eine Ausdehnung der Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf weitere Angehörige bedarf wegen des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.

4

Der Nachrang gegenüber Ansprüchen gegen Dritte außerhalb der Kernfamilie wird im AsylbLG grundsätzlich über § 7 Abs. 3 AsylbLG abgesichert; daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht als umfassende Einstandsnorm für die „Großfamilie“ verstanden werden kann.

5

Bei rechtswidriger Berücksichtigung nicht anrechenbaren Einkommens Dritter steht dem Leistungsberechtigten dem Grunde nach ein höherer Anspruch nach § 3 AsylbLG zu; der Leistungsträger hat den Anspruch ohne diese Anrechnung neu zu berechnen.

AsylbLG § 7 Abs. 1: Einkommen volljähriger Kinder nicht als „Familienangehörige“ anrechenbar — Themis