AsylbLG § 7 Abs. 1: Einkommen volljähriger Kinder nicht als „Familienangehörige“ anrechenbar
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Familienangehörige“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist eng auszulegen und erfasst nur die Kernfamilie (Ehegatte/Lebenspartner und minderjährige Kinder).
Einkommen volljähriger Kinder oder sonstiger Verwandter, die mit Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem Haushalt leben, darf nicht über § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Eine Ausdehnung der Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf weitere Angehörige bedarf wegen des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.
Der Nachrang gegenüber Ansprüchen gegen Dritte außerhalb der Kernfamilie wird im AsylbLG grundsätzlich über § 7 Abs. 3 AsylbLG abgesichert; daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht als umfassende Einstandsnorm für die „Großfamilie“ verstanden werden kann.
Bei rechtswidriger Berücksichtigung nicht anrechenbaren Einkommens Dritter steht dem Leistungsberechtigten dem Grunde nach ein höherer Anspruch nach § 3 AsylbLG zu; der Leistungsträger hat den Anspruch ohne diese Anrechnung neu zu berechnen.