Steuerberater als Bevollmächtigter im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) unzulässig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG) setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; dieses kann bei Wiederholungsgefahr gegeben sein, fehlt aber für Zeiträume, in denen die beanstandete Maßnahme auf nicht mehr geltendes Recht gestützt wäre.
Die Vertretung eines Beteiligten im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV erfordert rechtliche Einzelfallprüfungen und ist daher regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.
Bevollmächtigte sind nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, wenn sie im Verwaltungsverfahren Rechtsdienstleistungen entgegen § 3 RDG ohne gesetzliche Erlaubnis erbringen.
Die Tätigkeit eines Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist nicht als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen, wenn sie im Schwerpunkt sozialversicherungsrechtliche Statusfragen betrifft und nicht lediglich Annex zu einer anderen, typischerweise steuerberatenden Hauptleistung ist.
Eine analoge Anwendung der in § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG geregelten Vertretungsbefugnis für Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV auf Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.