Treffer

Steuerberater als Bevollmächtigter im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) unzulässig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Gestritten wurde im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, ob die Zurückweisung einer Steuerberaterin als Bevollmächtigte in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV rechtswidrig war. Das LSG hielt die Klage nur für die Zeit ab 1.7.2008 (RDG/§ 73 SGG n.F.) für zulässig, im Übrigen fehlte ein Feststellungsinteresse. In der Sache blieb die Klägerin erfolglos: Die Vertretung im § 7a-Verfahren ist eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG und nicht als Nebenleistung nach § 5 RDG erlaubt. Eine analoge Anwendung der Vertretungsregel des § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG auf § 7a SGB IV scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG) setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; dieses kann bei Wiederholungsgefahr gegeben sein, fehlt aber für Zeiträume, in denen die beanstandete Maßnahme auf nicht mehr geltendes Recht gestützt wäre.

2

Die Vertretung eines Beteiligten im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV erfordert rechtliche Einzelfallprüfungen und ist daher regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.

3

Bevollmächtigte sind nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, wenn sie im Verwaltungsverfahren Rechtsdienstleistungen entgegen § 3 RDG ohne gesetzliche Erlaubnis erbringen.

4

Die Tätigkeit eines Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist nicht als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen, wenn sie im Schwerpunkt sozialversicherungsrechtliche Statusfragen betrifft und nicht lediglich Annex zu einer anderen, typischerweise steuerberatenden Hauptleistung ist.

5

Eine analoge Anwendung der in § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG geregelten Vertretungsbefugnis für Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV auf Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

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