Kindergeld für geduldetes ausländisches Waisenkind ohne Erwerbsberechtigung (§ 1 Abs. 3 BKGG)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sozialhilfeträger ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BKGG antrags- und klagebefugt, wenn Kindergeld als Einkommen des Kindes dessen Sozialhilfeanspruch mindert.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind neben § 1 Abs. 2 BKGG die besonderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG maßgeblich.
§ 1 Abs. 3 BKGG 2006 gilt auch für den Eigenanspruch eines ausländischen Kindes nach § 1 Abs. 2 BKGG; die Norm unterscheidet nicht zwischen Eltern- und Kinderansprüchen.
Verfügt ein Ausländer lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, besteht ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG 2006 nur bei zusätzlicher Erfüllung der dort genannten Integrationsmerkmale (insbesondere berechtigte Erwerbstätigkeit/Leistungsbezug nach SGB III/Elternzeit).
Ist Kindergeld vollständig als Einkommen auf Sozialhilfe des minderjährigen Kindes anzurechnen, kann eine verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen entbehrlich sein, wenn dem Kind durch Kindergeld weder wirtschaftlich noch statusrechtlich ein Vorteil entstehen kann.