Treffer

Kindergeld für geduldetes ausländisches Waisenkind ohne Erwerbsberechtigung (§ 1 Abs. 3 BKGG)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Sozialhilfeträger begehrte Kindergeld für ein minderjähriges, nicht freizügigkeitsberechtigtes ausländisches (Halb‑)Waisenkind, das eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Erwerbsgestattung hatte. Das LSG änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. § 1 Abs. 3 BKGG 2006 sei auch bei einem Eigenanspruch des Kindes anwendbar; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b BKGG 2006 (u.a. berechtigte Erwerbstätigkeit/Leistungsbezug SGB III/Elternzeit) lägen nicht vor. Eine verfassungskonforme Auslegung lehnte das Gericht ab; eine Vorlage nach Art. 100 GG hielt es mangels Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Kindes wegen vollständiger Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialhilfe für entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sozialhilfeträger ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BKGG antrags- und klagebefugt, wenn Kindergeld als Einkommen des Kindes dessen Sozialhilfeanspruch mindert.

2

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind neben § 1 Abs. 2 BKGG die besonderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG maßgeblich.

3

§ 1 Abs. 3 BKGG 2006 gilt auch für den Eigenanspruch eines ausländischen Kindes nach § 1 Abs. 2 BKGG; die Norm unterscheidet nicht zwischen Eltern- und Kinderansprüchen.

4

Verfügt ein Ausländer lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, besteht ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG 2006 nur bei zusätzlicher Erfüllung der dort genannten Integrationsmerkmale (insbesondere berechtigte Erwerbstätigkeit/Leistungsbezug nach SGB III/Elternzeit).

5

Ist Kindergeld vollständig als Einkommen auf Sozialhilfe des minderjährigen Kindes anzurechnen, kann eine verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen entbehrlich sein, wenn dem Kind durch Kindergeld weder wirtschaftlich noch statusrechtlich ein Vorteil entstehen kann.

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