Streichung eines Raumluftbefeuchters aus dem Hilfsmittelverzeichnis (Gebrauchsgegenstand)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt erledigt sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn durch Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt entfällt und der Verwaltungsakt keinen Anwendungsbereich mehr hat.
Die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis steht erkennbar unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Fortschreibung; wird die zugrunde liegende Produktart gestrichen, entfällt die Grundlage für die weitere Listung des Produkts.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V sind Gegenstände, die ihrer Konzeption nach nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte bestimmt sind und allgemein auch von Gesunden verwendet werden.
Raumluftbefeuchter sind regelmäßig als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzuordnen, weil ihre Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Raumklimas gerichtet ist und nicht auf einen spezifischen krankheits- oder behinderungsbedingten Bedarf.
Ein möglicher medizinischer Nutzen eines nicht gelisteten Produkts kann im Einzelfall eine Hilfsmittelversorgung rechtfertigen, begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch des Herstellers oder Vertreibers auf Listung im Hilfsmittelverzeichnis.