Keine Kostenerstattung für ambulante HBO-Therapie beim diabetischen Fußsyndrom
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung dem Umfang der geschuldeten Sachleistung entspricht.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V nur bei positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht werden; fehlt diese, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ambulante Versorgung zu Lasten der GKV.
Die (beschränkte) Zulässigkeit einer Methode im Rahmen der Krankenhausbehandlung nach § 137c SGB V begründet keinen Anspruch auf entsprechende ambulante Leistung; ambulante und stationäre Methodenbewertung folgen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsmodellen.
Ein Systemversagen liegt nur vor, wenn ein gebotenes Bewertungs- oder Anerkennungsverfahren beim G-BA willkürlich oder sachfremd unterlassen, blockiert oder unvertretbar verzögert wird; das bloße Vorliegen einzelner Studien genügt hierfür nicht.
Eine verfassungsrechtlich begründete Ausnahmeleistung kommt nur bei lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen und fehlender Standardtherapie in Betracht; steht eine anerkannte Standardbehandlung zur Verfügung, scheidet sie aus.