Treffer

Keine Kostenerstattung für ambulante HBO-Therapie beim diabetischen Fußsyndrom

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Freistellung von Kosten für selbstbeschaffte ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) wegen diabetischem Fußsyndrom. Streitig war, ob trotz negativer G-BA-Bewertung im ambulanten Bereich ein Anspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V, wegen Systemversagens oder verfassungsrechtlicher Ausnahme besteht. Das LSG NRW verneinte einen Sachleistungsanspruch, weil HBO als neue Methode ambulant mangels positiver G-BA-Empfehlung nach § 135 SGB V ausgeschlossen ist. Ein Systemversagen liege mangels (unterbliebenen) Prüfverfahrens nicht vor; die begrenzte Zulassung im Krankenhausbereich nach § 137c SGB V sei nicht auf die ambulante Versorgung übertragbar. Auch die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen „Notstands“-Rechtsprechung seien nicht erfüllt, da eine Standardtherapie einschließlich stationär-adjuvanter HBO grundsätzlich zur Verfügung steht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung dem Umfang der geschuldeten Sachleistung entspricht.

2

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V nur bei positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht werden; fehlt diese, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ambulante Versorgung zu Lasten der GKV.

3

Die (beschränkte) Zulässigkeit einer Methode im Rahmen der Krankenhausbehandlung nach § 137c SGB V begründet keinen Anspruch auf entsprechende ambulante Leistung; ambulante und stationäre Methodenbewertung folgen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsmodellen.

4

Ein Systemversagen liegt nur vor, wenn ein gebotenes Bewertungs- oder Anerkennungsverfahren beim G-BA willkürlich oder sachfremd unterlassen, blockiert oder unvertretbar verzögert wird; das bloße Vorliegen einzelner Studien genügt hierfür nicht.

5

Eine verfassungsrechtlich begründete Ausnahmeleistung kommt nur bei lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen und fehlender Standardtherapie in Betracht; steht eine anerkannte Standardbehandlung zur Verfügung, scheidet sie aus.

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