Treffer

Krankenkasse: Schadensersatz gegen Vertragszahnarzt wegen Kickback-Betrugs

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine gesetzliche Krankenkasse verlangte von einem Vertragszahnarzt Schadensersatz wegen überhöhter Abrechnung von Zahnersatz im Zusammenhang mit Kickback-Zahlungen eines Dentallabors. Streitpunkte waren insbesondere die Anspruchsgrundlagen (deliktischer Schadensersatz) und die Verjährung/Hemmung nach Mahnverfahren und Verhandlungsaufnahme. Das LSG bejahte Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 830 BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V und setzte den Schaden als Differenz zwischen Standard- und Komforttarif (abzgl. erstatteter Kickbacks) zzgl. Zinsschaden an. Eine Verjährung verneinte es wegen Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) und Mahnverfahren (§ 204 BGB); die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten können deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V entsprechend anwendbar sein, wenn das SGB V keine abschließende Haftungsregelung enthält.

2

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung setzt keine vorgängige Schadensfeststellung durch Prüfgremien voraus, wenn es nicht um die an die Wirtschaftlichkeitsprüfung gebundene Feststellung „sonstiger Schäden“ geht.

3

Bestätigt ein Vertragszahnarzt gegenüber der KZV, dass Labor- und Materialkosten „tatsächlich entstanden“ seien, obwohl in den abgerechneten Beträgen rückvergütungsgleiche Vorteile (Kickbacks) bzw. überhöhte Kalkulationen enthalten sind, kann darin eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB liegen; bei Näheverhältnis der KZV zum Vermögen der Krankenkasse ist ein Dreiecksbetrug möglich.

4

Bei gemeinschaftlicher deliktischer Begehung haften Tatbeteiligte nach § 830 BGB als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden; ein individueller Kausalitätsnachweis für jeden Tatbeitrag ist insoweit entbehrlich.

5

Der ersatzfähige Vermögensschaden umfasst die Differenz zwischen ordnungsgemäß abzurechnenden und tatsächlich abgerechneten Kosten (abzüglich erhaltener Erstattungen) sowie einen schätzbaren Zinsschaden; Verjährungshemmung kann durch Verhandlungen (§ 203 BGB) und durch ein Mahnverfahren (§ 204 BGB i.V.m. § 167 ZPO) eintreten und bei Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB enden.

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