SGB X § 48: Entziehung der Verletztenrente bei Besserung einer PTBS
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt über eine Verletztenrente mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die unfallbedingten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen liegt nur vor, wenn sich hierdurch der Grad der MdE um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht oder vermindert.
Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, ist durch Vergleich der Befunde zu ermitteln, die der letzten bindenden Feststellung zugrunde lagen, mit den Befunden im Zeitpunkt der Neufeststellung.
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist von der bindend festgestellten Gesamt-MdE auszugehen; Einzel-MdE-Bewertungen, die lediglich der Bildung der Gesamt-MdE dienen, entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung.
Klingen psychische Unfallfolgen (z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung) so weit ab, dass keine messbare MdE mehr verbleibt, kann dies eine wesentliche Absenkung der Gesamt-MdE und damit die Entziehung der Rente rechtfertigen.