Kein Erstattungsanspruch bei Reha trotz Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger originär für die erbrachte Leistung zuständig ist.
§ 12 Abs. 1 SGB VI (insb. Nr. 4a) begründet keine fehlende Zuständigkeit der Rentenversicherung, sondern schließt lediglich die Leistungserbringung im konkreten Fall aus.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 22 Abs. 2 SGB III für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur nachrangig zuständig; ihre Leistungspflicht entfällt bereits bei genereller Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers, auch wenn dieser im Einzelfall nicht leisten darf oder ablehnt.
§ 42 SGB IX ist im System des gegliederten Rehabilitationsrechts im Regelfall deklaratorisch und verdrängt abweichende Zuständigkeitsregelungen der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger nicht (§ 7 SGB IX).
Ein Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 SGB VI führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX wieder auflebt, wenn die Rentenversicherung dem Grunde nach nach § 11 SGB VI zuständig ist.