Treffer

Kein Erstattungsanspruch bei Reha trotz Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Rentenversicherung verlangte von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Erstattung von Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM (Eingangs- und Berufsbildungsbereich). Streitpunkt war, ob bei Ausschluss der Rentenversicherung von Reha-Leistungen wegen Bezugs von Anpassungsgeld (§ 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI) die BA nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zuständig wird. Das LSG verneinte eine Zuständigkeit der BA, weil § 12 SGB VI keine Zuständigkeits-, sondern eine Leistungsausschlussregel ist und § 22 Abs. 2 SGB III die BA nur subsidiär zuständig macht. Die Berufung wurde zurückgewiesen; ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger originär für die erbrachte Leistung zuständig ist.

2

§ 12 Abs. 1 SGB VI (insb. Nr. 4a) begründet keine fehlende Zuständigkeit der Rentenversicherung, sondern schließt lediglich die Leistungserbringung im konkreten Fall aus.

3

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 22 Abs. 2 SGB III für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur nachrangig zuständig; ihre Leistungspflicht entfällt bereits bei genereller Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers, auch wenn dieser im Einzelfall nicht leisten darf oder ablehnt.

4

§ 42 SGB IX ist im System des gegliederten Rehabilitationsrechts im Regelfall deklaratorisch und verdrängt abweichende Zuständigkeitsregelungen der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger nicht (§ 7 SGB IX).

5

Ein Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 SGB VI führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX wieder auflebt, wenn die Rentenversicherung dem Grunde nach nach § 11 SGB VI zuständig ist.

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