Treffer

Beschwerde gegen SGB II-Festsetzung und PKH-Ablehnung zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger focht die Festsetzung von Leistungen nach SGB II für Mai–Oktober 2009 und einen Erstattungsbetrag an; er rügte u.a. die Annahme von Privatentnahmen. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen ist. Die Behörde hat das aus Steuerunterlagen ausgewiesene Betriebsergebnis auf den Bewilligungszeitraum verteilt und die Freibeträge nach § 30 SGB II abgezogen; daraus folgt der festgestellte Erstattungsbetrag von 835,16 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit sind die als Betriebseinnahmen tatsächlich im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Einnahmen zugrunde zu legen; für jeden Monat ist der anteilige Monatsbetrag durch Durchschnittsbildung aus dem Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums zu ermitteln.

2

Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II sind auf das ermittelte Einkommen anzurechnen und mindern somit das anrechenbare Einkommen bei der Leistungsberechnung.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

4

Zur Ermittlung des Einkommens kann die Behörde die vom Steuerpflichtigen vorgelegte abschließende Einnahmen-/Überschussrechnung und steuerberaterliche Unterlagen auswerten; aus solchen Ergebnissen ableitbare Betriebsergebnisse können Grundlage für Leistungsfestsetzungen und Erstattungsansprüche sein.