SGB II: Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht anzurechnen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; ausgenommen sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als SGB-II-Leistungen dienen und die Hilfebedürftigkeit nicht in einer Weise mindern, die Leistungen nach dem SGB II entbehrlich macht (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II).
Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit können zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sein, wenn sie einen beschäftigungsbedingten besonderen Aufwand (insbesondere Verpflegungsmehraufwand) kompensieren sollen.
Der Umstand, dass Verpflegung grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt ist, schließt die Qualifikation von Nachtarbeitszuschlägen als zweckbestimmte Einnahmen nicht aus, soweit sie Sonderbedarfe außerhalb des Grundbedarfs ausgleichen.
Würde eine zweckbestimmte Kompensationsleistung vollständig als Einkommen angerechnet, ginge der mit ihr verfolgte Ausgleichszweck verloren; dies spricht gegen ihre Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II.
Ist nur die Anrechnung bestimmter Einkommensbestandteile angegriffen, ist der Streitgegenstand auf die hierdurch beeinflusste Leistungshöhe beschränkt; nicht beanstandete Einkommensbestandteile sind nicht entscheidungserheblich.