Berufung: Keine rückwirkende Hilfe zur Pflege wegen Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Pflege setzt Kenntnis des Leistungsfalls voraus; der Träger der Sozialhilfe haftet erst ab dem Zeitpunkt, in dem ihm der Leistungsfall bekannt ist (§ 18 Abs. 1 SGB XII).
§ 62 SGB XII begründet eine Bindung des Trägers der Sozialhilfe an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht jedoch an den Leistungszeitraum oder die Einstandspflicht.
Die Verantwortung, erkennbar erhöhten Pflegeaufwand gegenüber dem Kostenträger frühzeitig geltend zu machen, trifft auch die Pflegeeinrichtung; nur durch rechtzeitige Antragstellung kann der Kenntnisgrundsatz gewahrt werden.
Die Bindungswirkung der Pflegekassenentscheidung tritt erst mit deren abschließender Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit ein und kann daher eine rückwirkende Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht ohne weiteres begründen.