Erziehungsgeld für § 25 Abs. 5 AufenthG-Inhaber: Rückwirkung § 1 Abs. 6 BErzGG 2006
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erziehungsgeld nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer setzt die Erfüllung der in § 1 Abs. 6 BErzGG geregelten aufenthaltsrechtlichen und ggf. zusätzlichen Voraussetzungen voraus.
§ 24 Abs. 3 BErzGG ordnet für noch nicht bestandskräftig entschiedene Ansprüche aus dem Zeitraum 27.06.1993 bis 18.12.2006 die Anwendung des § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 an, wenn und soweit diese Regelung für die berechtigte Person günstiger ist.
Ergibt sich aus § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 kein Anspruch, kann eine frühere Fassung des § 1 Abs. 6 BErzGG nicht durch verfassungskonforme Auslegung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus erweitert werden, um einen Anspruch zu begründen.
Die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall unterbliebener Neuregelung angeordnete Anwendung des bis 26.06.1993 geltenden Rechts erfasst nur Verfahren, die unter die für unvereinbar erklärte Regelung (§ 1 Abs. 1a BErzGG 1993) fallen; eine Übertragung dieser Sanktion auf Nachfolgeregelungen ist Gerichten verwehrt.
Die Anknüpfung der Erziehungsgeldberechtigung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Kriterien wie tatsächliche Erwerbstätigkeit, Bezug von Leistungen nach dem SGB III oder Elternzeit (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG 2006) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie der Prognose eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts dient und typisierend gerechtfertigt ist.