Treffer

Erziehungsgeld für § 25 Abs. 5 AufenthG-Inhaber: Rückwirkung § 1 Abs. 6 BErzGG 2006

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin (libanesische Staatsangehörige) begehrte Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres 2005 geborenen Kindes, verfügte aber nur über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und war im Bezugszeitraum nicht erwerbstätig. Das SG sprach ihr Erziehungsgeld unter verfassungskonformer Auslegung älteren Rechts zu. Das LSG hob das Urteil auf und wies die Klage ab: Nach § 24 Abs. 3 BErzGG ist § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 maßgeblich, eine Erweiterung des § 1 Abs. 6 BErzGG 2005 gegen Wortlaut und Gesetzgeberwillen scheidet aus. Die Differenzierung und Zusatzvoraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG 2006 seien verfassungsgemäß; da diese nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erziehungsgeld nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer setzt die Erfüllung der in § 1 Abs. 6 BErzGG geregelten aufenthaltsrechtlichen und ggf. zusätzlichen Voraussetzungen voraus.

2

§ 24 Abs. 3 BErzGG ordnet für noch nicht bestandskräftig entschiedene Ansprüche aus dem Zeitraum 27.06.1993 bis 18.12.2006 die Anwendung des § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 an, wenn und soweit diese Regelung für die berechtigte Person günstiger ist.

3

Ergibt sich aus § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 kein Anspruch, kann eine frühere Fassung des § 1 Abs. 6 BErzGG nicht durch verfassungskonforme Auslegung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus erweitert werden, um einen Anspruch zu begründen.

4

Die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall unterbliebener Neuregelung angeordnete Anwendung des bis 26.06.1993 geltenden Rechts erfasst nur Verfahren, die unter die für unvereinbar erklärte Regelung (§ 1 Abs. 1a BErzGG 1993) fallen; eine Übertragung dieser Sanktion auf Nachfolgeregelungen ist Gerichten verwehrt.

5

Die Anknüpfung der Erziehungsgeldberechtigung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Kriterien wie tatsächliche Erwerbstätigkeit, Bezug von Leistungen nach dem SGB III oder Elternzeit (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG 2006) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie der Prognose eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts dient und typisierend gerechtfertigt ist.

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