Erziehungsgeld: § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG für § 25 Abs. 5 AufenthG verfassungsgemäß
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG setzt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine aktuelle Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder den laufenden Bezug von Geldleistungen nach dem SGB III voraus; die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit genügt nicht.
Eine verfassungskonforme Auslegung darf den eindeutigen Wortlaut und die erkennbare gesetzgeberische Systematik (Differenzierung zwischen Erwerbsberechtigung und tatsächlicher Erwerbstätigkeit) nicht durch eine analoge Erweiterung ersetzen.
Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist auf Staatenlose nicht anwendbar, wenn deren Situation kein Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus aufweist und die begehrte Familienleistung ausschließlich im Wohnstaat beansprucht wird.
Die Beschränkung des Erziehungsgeldanspruchs nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Personengruppen mit einer Prognose eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts verfolgt ein legitimes Ziel und kann typisierend an eine aktuelle oder kurz zurückliegende Arbeitsmarktintegration anknüpfen.
Die unterschiedliche Behandlung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegenüber Inhabern anderer Aufenthaltstitel kann durch sachliche Gründe der Aufenthalts- und Integrationsprognose gerechtfertigt sein und verstößt nicht notwendig gegen Art. 3 Abs. 1 GG.