Treffer

Sperrzeit bei Altersteilzeit: Beginn erst nach Ende der Freistellungsphase

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bereits mit Beginn der Freistellungsphase (01.01.2004) oder erst nach Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (01.10.2005) beginnt. Der Senat bejahte zwar den Sperrzeiteintritt wegen Abschlusses eines Altersteilzeitvertrags ohne wichtigen Grund. Beschäftigungslosigkeit liege in der Altersteilzeit-Blockfreistellung jedoch leistungsrechtlich nicht vor; § 7 Abs. 1a SGB IV spreche gegen die Übertragung der BSG-Rechtsprechung zur Freistellung nach Aufhebungsvertrag. Die Sperrzeit wurde daher zutreffend auf 01.10.–23.12.2005 gelegt und die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) kann auch durch den Abschluss eines Vertrages eintreten, der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet oder befristet.

2

Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist sperrzeitrelevant, wenn der Versicherte dadurch seine spätere Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt und kein wichtiger Grund für den Vertragsschluss vorliegt.

3

Bei Altersteilzeit im Blockmodell führt die Freistellungsphase bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund eines Arbeitszeit-/Wertguthabenmodells nicht zu Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne.

4

Die Rechtsprechung zur Beschäftigungslosigkeit bei unwiderruflicher Freistellung nach Aufhebungsvertrag ist nicht ohne Weiteres auf Altersteilzeit-Freistellungsphasen übertragbar, wenn § 7 Abs. 1a SGB IV die Fortdauer der Beschäftigung anordnet.

5

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt erst mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bewirkten Beschäftigungslosigkeit; diese tritt bei Altersteilzeit im Blockmodell regelmäßig erst mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein.

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