Sperrzeit bei Altersteilzeit: Beginn erst nach Ende der Freistellungsphase
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) kann auch durch den Abschluss eines Vertrages eintreten, der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet oder befristet.
Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist sperrzeitrelevant, wenn der Versicherte dadurch seine spätere Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt und kein wichtiger Grund für den Vertragsschluss vorliegt.
Bei Altersteilzeit im Blockmodell führt die Freistellungsphase bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund eines Arbeitszeit-/Wertguthabenmodells nicht zu Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne.
Die Rechtsprechung zur Beschäftigungslosigkeit bei unwiderruflicher Freistellung nach Aufhebungsvertrag ist nicht ohne Weiteres auf Altersteilzeit-Freistellungsphasen übertragbar, wenn § 7 Abs. 1a SGB IV die Fortdauer der Beschäftigung anordnet.
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt erst mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bewirkten Beschäftigungslosigkeit; diese tritt bei Altersteilzeit im Blockmodell regelmäßig erst mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein.