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SGB XII: Privathaftpflichtbeitrag als Absetzbetrag vom Einkommen (August 2005)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte höhere Grundsicherungs-/Sozialhilfeleistungen, weil der Jahresbeitrag ihrer Privathaftpflichtversicherung bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Streitig war, ob der Beitrag als angemessene Versicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII einkommensmindernd abzusetzen ist. Das LSG bejahte dies: Maßgeblich ist, ob ein Bürger in bescheidenen Verhältnissen die Versicherung als vernünftige Vorsorge üblicherweise abschließen würde, nicht ein Schutzinteresse des Sozialhilfeträgers. Der Jahresbeitrag ist im Monat der Fälligkeit/Abbuchung (hier August 2005) abzusetzen; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Höhe von Sozialhilfeleistungen ist insgesamt zu entscheiden; eine isolierte Entscheidung über einzelne Berechnungselemente genügt regelmäßig nicht.

2

Jährlich anfallende Aufwendungen sind mangels gesetzlicher Regelung nicht auf mehrere Monate zu verteilen, sondern im Monat ihres Anfalls bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

3

Beiträge zu einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII absetzbar, wenn sie eine in der Bevölkerung weitgehend übliche und vernünftige Vorsorge gegen erhebliche Risiken darstellen.

4

Für die Angemessenheit einer Privathaftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht hilfebedürftiger Bürger den Abschluss als sinnvoll erachten würde; ein besonderes Schutzinteresse des Sozialhilfeträgers ist nicht maßgeblich.

5

Eine Privathaftpflichtversicherung kann auch für Alleinstehende eine angemessene Versicherung i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sein, wenn Beitragshöhe und Risikodeckung im üblichen Rahmen liegen.

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