SGB XII: Privathaftpflichtbeitrag als Absetzbetrag vom Einkommen (August 2005)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die Höhe von Sozialhilfeleistungen ist insgesamt zu entscheiden; eine isolierte Entscheidung über einzelne Berechnungselemente genügt regelmäßig nicht.
Jährlich anfallende Aufwendungen sind mangels gesetzlicher Regelung nicht auf mehrere Monate zu verteilen, sondern im Monat ihres Anfalls bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Beiträge zu einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII absetzbar, wenn sie eine in der Bevölkerung weitgehend übliche und vernünftige Vorsorge gegen erhebliche Risiken darstellen.
Für die Angemessenheit einer Privathaftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht hilfebedürftiger Bürger den Abschluss als sinnvoll erachten würde; ein besonderes Schutzinteresse des Sozialhilfeträgers ist nicht maßgeblich.
Eine Privathaftpflichtversicherung kann auch für Alleinstehende eine angemessene Versicherung i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sein, wenn Beitragshöhe und Risikodeckung im üblichen Rahmen liegen.