Arbeitslosengeld: Herstellungsanspruch bei fehlender Beratung zu § 118 Abs. 2 SGB III
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter bei Entstehung des Stammrechts und den erfüllten Vorversicherungszeiten nach § 127 SGB III a.F.
Ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld entsteht, wenn sämtliche Voraussetzungen einschließlich Arbeitslosigkeit i.S.d. § 119 SGB III vorliegen; eine endgültige Freistellung nach fristloser Kündigung kann das Beschäftigungsverhältnis beenden und Arbeitslosigkeit begründen.
Das Bestimmungsrecht nach § 118 Abs. 2 SGB III, die Anspruchsentstehung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, muss vor der erstmaligen behördlichen Entscheidung über den Anspruch ausgeübt werden.
Bestehen bei der Arbeitslosmeldung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitslose den Zeitraum bis zu einer für die Anspruchsdauer relevanten Altersgrenze überbrücken kann (z.B. wegen erwartbarer arbeitsgerichtlicher Einigung nach Kündigungsschutzklage), trifft die Agentur eine Pflicht zur Spontanberatung über § 118 Abs. 2 SGB III.
Bei Verletzung dieser Beratungspflicht ist der Arbeitslose im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die Entstehung des Stammrechts rechtzeitig auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt, sofern er plausibel darlegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung so entschieden hätte.