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Arbeitslosengeld: Herstellungsanspruch bei fehlender Beratung zu § 118 Abs. 2 SGB III

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte Arbeitslosengeld ab 01.11.2005 für 960 statt nur 780 Kalendertage, weil er das 57. Lebensjahr erst im Oktober 2005 vollendet hatte. Das LSG bejahte zwar eine Entstehung des Stammrechts bereits am 09.04.2005, stellte den Kläger aber wegen unterlassener Spontanberatung der Agentur über das Bestimmungsrecht nach § 118 Abs. 2 SGB III so, als sei die Anspruchsentstehung auf den 01.11.2005 verschoben worden. Aufgrund der erkennbaren Möglichkeit einer Überbrückung (anhängige Kündigungsschutzklage, erwartbare arbeitsgerichtliche Einigung) bestand eine Beratungspflicht. Die Beklagte wurde zur Gewährung von Alg für 960 Tage verpflichtet; eine Sperrzeit lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter bei Entstehung des Stammrechts und den erfüllten Vorversicherungszeiten nach § 127 SGB III a.F.

2

Ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld entsteht, wenn sämtliche Voraussetzungen einschließlich Arbeitslosigkeit i.S.d. § 119 SGB III vorliegen; eine endgültige Freistellung nach fristloser Kündigung kann das Beschäftigungsverhältnis beenden und Arbeitslosigkeit begründen.

3

Das Bestimmungsrecht nach § 118 Abs. 2 SGB III, die Anspruchsentstehung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, muss vor der erstmaligen behördlichen Entscheidung über den Anspruch ausgeübt werden.

4

Bestehen bei der Arbeitslosmeldung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitslose den Zeitraum bis zu einer für die Anspruchsdauer relevanten Altersgrenze überbrücken kann (z.B. wegen erwartbarer arbeitsgerichtlicher Einigung nach Kündigungsschutzklage), trifft die Agentur eine Pflicht zur Spontanberatung über § 118 Abs. 2 SGB III.

5

Bei Verletzung dieser Beratungspflicht ist der Arbeitslose im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die Entstehung des Stammrechts rechtzeitig auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt, sofern er plausibel darlegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung so entschieden hätte.

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