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ZRBG: Altersrente wegen Beschäftigung im Ghetto Starachowice (04/1941–10/1942)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Altersrente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG für eine Tätigkeit in den Hermann-Göring-Werken aus dem Ghetto Starachowice heraus. Streitpunkt waren insbesondere Ghettoeigenschaft, Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und Entgeltlichkeit trotz NS-Zwangslage sowie der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung. Das LSG wies die Berufung der Rentenversicherung zurück und verpflichtete zur Rentengewährung ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung der Ghettobeitragszeit 02.04.1941 bis 27.10.1942. Der Begriff „Zwangsarbeit“ in BEG-Akten genügte nicht zur Verneinung des eigenen Willensentschlusses; Barentgelt (Zloty) wurde als glaubhaft angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein „geschlossenes Ghetto“ i.S.d. § 1 ZRBG liegt jedenfalls vor, wenn Juden durch nachhaltige Aufenthaltsbeschränkung unter Androhung schwerster Strafen von der Umwelt abgesondert sind und eine ghettointerne Selbstverwaltung/Arbeitsorganisation besteht.

2

„Beschäftigung“ i.S.d. § 1 ZRBG erfasst jede nichtselbständige Arbeit; eine unmittelbare Rechtsbeziehung oder direkte Entgeltzahlung durch eine deutsche Stelle ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit durch Ghettoautoritäten vermittelt/zugewiesen wird.

3

Der „eigene Willensentschluss“ i.S.d. ZRBG ist nicht schon wegen der allgemeinen Zwangslage im Ghetto ausgeschlossen; er fehlt erst bei Ausschluss jeder freien Willensbetätigung durch hoheitlichen Arbeitszwang unter unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder Restfreiheit.

4

Die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Zwangsarbeit“ in Entschädigungsakten ist für die ZRBG-Prüfung nicht entscheidend, solange sie nicht durch konkrete Tatsachen zu arbeitsbezogenem Zwang (etwa Bewachung am Arbeitsplatz, Misshandlungen, zwingende Arbeitspflicht) ausgefüllt wird.

5

Entgelt i.S.d. § 1 ZRBG ist bei glaubhaft gemachten Barzahlungen in staatlicher Währung grundsätzlich gegeben; eine ggf. über den Judenrat abgewickelte Auszahlung oder teilweise Abzweigung schließt die Entgeltlichkeit nicht aus.

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