ZRBG: Altersrente wegen Beschäftigung im Ghetto Starachowice (04/1941–10/1942)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein „geschlossenes Ghetto“ i.S.d. § 1 ZRBG liegt jedenfalls vor, wenn Juden durch nachhaltige Aufenthaltsbeschränkung unter Androhung schwerster Strafen von der Umwelt abgesondert sind und eine ghettointerne Selbstverwaltung/Arbeitsorganisation besteht.
„Beschäftigung“ i.S.d. § 1 ZRBG erfasst jede nichtselbständige Arbeit; eine unmittelbare Rechtsbeziehung oder direkte Entgeltzahlung durch eine deutsche Stelle ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit durch Ghettoautoritäten vermittelt/zugewiesen wird.
Der „eigene Willensentschluss“ i.S.d. ZRBG ist nicht schon wegen der allgemeinen Zwangslage im Ghetto ausgeschlossen; er fehlt erst bei Ausschluss jeder freien Willensbetätigung durch hoheitlichen Arbeitszwang unter unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder Restfreiheit.
Die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Zwangsarbeit“ in Entschädigungsakten ist für die ZRBG-Prüfung nicht entscheidend, solange sie nicht durch konkrete Tatsachen zu arbeitsbezogenem Zwang (etwa Bewachung am Arbeitsplatz, Misshandlungen, zwingende Arbeitspflicht) ausgefüllt wird.
Entgelt i.S.d. § 1 ZRBG ist bei glaubhaft gemachten Barzahlungen in staatlicher Währung grundsätzlich gegeben; eine ggf. über den Judenrat abgewickelte Auszahlung oder teilweise Abzweigung schließt die Entgeltlichkeit nicht aus.