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Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Umzugs zum Verlobten und Schulwechsel des Kindes

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war eine 12-wöchige Sperrzeit nach Eigenkündigung wegen Umzugs in den Wohnort des Verlobten. Das LSG bejahte trotz fehlender konkreter Anschlussbeschäftigung einen wichtigen Grund, weil die Klägerin eine bereits bestehende eheähnliche Gemeinschaft fortsetzen und eine Erziehungsgemeinschaft herstellen wollte. Die getrennte Wohnung stand dem nicht entgegen; die Beziehung war wegen Verlöbnis und gelebter Verantwortung auch für das Kind hinreichend verfestigt. Der Umzugszeitpunkt zum Schuljahresbeginn diente zudem dem Kindeswohl; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nicht ein, wenn für die Eigenkündigung ein wichtiger Grund besteht, der bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft das Verhalten als unzumutbar erscheinen lässt.

2

Die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft und die Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft können einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn tägliches Pendeln zur bisherigen Arbeitsstelle objektiv unzumutbar ist.

3

Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung nicht zwingend erforderlich, wenn nach den Gesamtumständen zeitnah die Begründung eines gemeinsamen Hausstands beabsichtigt ist und gegenseitiges Einstehen füreinander erkennbar ist.

4

Hinreichende Eigenbemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz sind bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu berücksichtigen; ein etwaiges Unterlassen einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung schließt den wichtigen Grund nicht aus, wenn es im Gesamtverhalten nicht als grob fahrlässiger Obliegenheitsverstoß zu bewerten ist.

5

Bei der Bestimmung des kündigungsbedingten Umzugszeitpunkts können schulische Belange und das Kindeswohl die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Zustands und damit den wichtigen Grund stützen.

Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Umzugs zum Verlobten und Schulwechsel des Kindes — Themis