Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Umzugs zum Verlobten und Schulwechsel des Kindes
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nicht ein, wenn für die Eigenkündigung ein wichtiger Grund besteht, der bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft das Verhalten als unzumutbar erscheinen lässt.
Die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft und die Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft können einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn tägliches Pendeln zur bisherigen Arbeitsstelle objektiv unzumutbar ist.
Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung nicht zwingend erforderlich, wenn nach den Gesamtumständen zeitnah die Begründung eines gemeinsamen Hausstands beabsichtigt ist und gegenseitiges Einstehen füreinander erkennbar ist.
Hinreichende Eigenbemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz sind bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu berücksichtigen; ein etwaiges Unterlassen einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung schließt den wichtigen Grund nicht aus, wenn es im Gesamtverhalten nicht als grob fahrlässiger Obliegenheitsverstoß zu bewerten ist.
Bei der Bestimmung des kündigungsbedingten Umzugszeitpunkts können schulische Belange und das Kindeswohl die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Zustands und damit den wichtigen Grund stützen.