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Aufhebung von FRG-Herstellungsbescheiden nach Rentenbewilligung nach § 48 SGB X

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war, ob ein Rentenversicherungsträger nach Erlass eines Altersrentenbescheids frühere FRG-Herstellungsbescheide aufheben und die Rente künftig neu berechnen darf. Die Beklagte hatte die Herstellungsbescheide von 1989 im Rentenbescheid nicht aufgehoben und berücksichtigte sie zunächst nachträglich für die Vergangenheit, hob sie dann aber ab 01.07.2004 auf. Das LSG hielt die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen geänderter Rechtslage (SGB VI statt FRG-Bewertung) für zulässig. Vertrauensschutz stehe einer reinen Zukunftsaufhebung nicht entgegen; § 45 SGB X sei nicht einschlägig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Herstellungsbescheide nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die Versicherungszeiten und deren Bewertung bindend vorab feststellen können.

2

Ändern sich nach Erlass eines Herstellungsbescheids die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse, ist der Bescheid ausdrücklich aufzuheben; andernfalls bleibt er bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

3

Art. 38 RÜG und § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI entbinden nicht von der ausdrücklichen Aufhebung von Herstellungsbescheiden, modifizieren aber für eine Aufhebung im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit die Anforderungen der §§ 24, 48 SGB X.

4

Die nachträgliche Aufhebung eines Herstellungsbescheids nach Rentenbewilligung ist für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zulässig, wenn der Bescheid infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig geworden ist.

5

Bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft sind Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht anzustellen; § 45 SGB X ist nicht anwendbar, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt bei Erlass rechtmäßig war.

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