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Altersrente Schwerbehinderter: Gewinn aus Gewerbe ohne Verlustvortrag als Hinzuverdienst

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Rückforderung überzahlter Altersrente wegen Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit. Das LSG bestätigte, dass für das Jahr 2000 der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn maßgebliches Arbeitseinkommen ist und ein Verlustvortrag nach § 10d EStG sowie offene Forderungen nicht hinzugerechnet/abgesetzt werden. Die Aufhebung der Rentenbewilligung durfte rückwirkend ab 01.02.2000 erfolgen, jedoch nur bis 31.12.2000. Für 2001 bestand mangels positiven Einkommens Anspruch auf volle Rente; ein neuer Rentenantrag war nicht erforderlich. Die Erstattung wurde auf 9.147,18 EUR begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn; die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids sind hierfür zugrunde zu legen.

2

Ein Verlustvortrag nach § 10d EStG gehört nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und mindert daher das für die Hinzuverdienstprüfung maßgebliche Arbeitseinkommen nicht.

3

Bei rückwirkender Anrechnung von Einkommen kann der Zeitpunkt der wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X auf den Beginn des Anrechnungszeitraums fingiert werden.

4

Wird die Rentenbewilligung wegen Hinzuverdienstes nur hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben, wirkt der ursprüngliche Rentenantrag für nachfolgende Zeiträume fort, in denen kein leistungsausschließendes Einkommen erzielt wird; einer erneuten Antragstellung bedarf es dann nicht.

5

Die Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X ist betragsmäßig auf den Zeitraum begrenzt, für den der Bewilligungsverwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist.

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