Altersrente Schwerbehinderter: Gewinn aus Gewerbe ohne Verlustvortrag als Hinzuverdienst
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn; die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids sind hierfür zugrunde zu legen.
Ein Verlustvortrag nach § 10d EStG gehört nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und mindert daher das für die Hinzuverdienstprüfung maßgebliche Arbeitseinkommen nicht.
Bei rückwirkender Anrechnung von Einkommen kann der Zeitpunkt der wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X auf den Beginn des Anrechnungszeitraums fingiert werden.
Wird die Rentenbewilligung wegen Hinzuverdienstes nur hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben, wirkt der ursprüngliche Rentenantrag für nachfolgende Zeiträume fort, in denen kein leistungsausschließendes Einkommen erzielt wird; einer erneuten Antragstellung bedarf es dann nicht.
Die Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X ist betragsmäßig auf den Zeitraum begrenzt, für den der Bewilligungsverwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist.