Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung bei vorzeitiger Beendigung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 143a Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde; der Ruhenszeitraum reicht bis zum Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte.
Bei vorzeitiger Ausscheidung ist für das Ruhen des Anspruchs nicht erforderlich, dass die Abfindung ausschließlich wegen der Vorzeitigkeit gezahlt wurde; es reicht, dass die Leistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung steht.
Die gesetzliche Regelung trägt eine typisierende Vermutung, dass Entlassungsentschädigungen auch Lohnausgleichsfunktionen haben; eine detaillierte Einzelfallprüfung, ob die Zahlung tatsächlich nur Entschädigungscharakter hat, ist nach dem Regelungskonzept nicht vorzunehmen.
Ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere der Arbeitsbescheinigung und dem Vergleich, dass die Abfindung wegen der Beendigung gezahlt wurde, begründet dies das Ruhen des Anspruchs nach § 143a Abs. 1 SGB III.