Krankengeldruhe bei verspäteter AU-Meldung trotz Arztpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V greift ausnahmsweise nicht ein, wenn die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit Umständen aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist.
Bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung verpflichtet § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG den Vertragsarzt, der Krankenkasse unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Befundangaben und voraussichtlicher Dauer zu übersenden; die Krankenkasse trägt hierfür eine Mitverantwortung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung.
Die Aushändigung des für die Krankenkasse bestimmten AU-Vordrucks an den Versicherten und Hinweise wie „bei verspäteter Meldung droht Krankengeldverlust“ verlagern die gesetzlich angelegte Verantwortlichkeit für die Unterrichtung der Krankenkasse nicht auf den Versicherten mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V knüpft an die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an und nicht an die (formgebundene) Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unklare Vordruckhinweise ändern daran nichts.
Beruft sich die Krankenkasse auf das Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, obwohl die Verzögerung auf dem von ihr mitzuverantwortenden Übermittlungsweg der vertragsärztlichen Versorgung beruht, kann dies als treuwidrig zu bewerten sein.