Treffer

Krankengeldruhe bei verspäteter AU-Meldung trotz Arztpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war Krankengeld für den Zeitraum 08.06.2002 bis 16.06.2002 trotz erst am 17.06.2002 bei der Krankenkasse eingegangener AU-Bescheinigungen. Die Beklagte berief sich auf das Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wegen verspäteter Meldung. Das LSG verneinte das Ruhen, weil bei Versicherten mit Entgeltfortzahlungsanspruch die Unterrichtung der Krankenkasse dem Verantwortungsbereich der Kasse/vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 S. 5 EFZG). Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V greift ausnahmsweise nicht ein, wenn die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit Umständen aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist.

2

Bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung verpflichtet § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG den Vertragsarzt, der Krankenkasse unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Befundangaben und voraussichtlicher Dauer zu übersenden; die Krankenkasse trägt hierfür eine Mitverantwortung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung.

3

Die Aushändigung des für die Krankenkasse bestimmten AU-Vordrucks an den Versicherten und Hinweise wie „bei verspäteter Meldung droht Krankengeldverlust“ verlagern die gesetzlich angelegte Verantwortlichkeit für die Unterrichtung der Krankenkasse nicht auf den Versicherten mit Entgeltfortzahlungsanspruch.

4

§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V knüpft an die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an und nicht an die (formgebundene) Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unklare Vordruckhinweise ändern daran nichts.

5

Beruft sich die Krankenkasse auf das Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, obwohl die Verzögerung auf dem von ihr mitzuverantwortenden Übermittlungsweg der vertragsärztlichen Versorgung beruht, kann dies als treuwidrig zu bewerten sein.

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