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GKV: Keine Erstattung von Garagenmiete zur Unterstellung eines Behindertendreirads

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte von seiner Krankenkasse die Erstattung bzw. Freistellung von Mietkosten für eine Garage zur Unterstellung eines bewilligten Behindertendreirads. Streitfrage war, ob Garagenkosten als Schutzmaßnahme vom Hilfsmittelanspruch (§ 33 SGB V) bzw. als Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V) umfasst sind. Das LSG verneinte einen Kostenerstattungsanspruch, weil die Mietkosten nicht durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht wurden, da der Mietvertrag bereits vor der Hilfsmittelbewilligung bestand. Auch ein Sachleistungsanspruch scheiterte, weil eine ernsthafte, den Hilfsmittelgebrauch konkret gefährdende Beschädigungs-/Verlustgefahr nicht nachgewiesen war und mildere Sicherungsmaßnahmen in Betracht kamen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V setzt voraus, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung kausal durch die (rechtswidrige) Ablehnung der Krankenkasse entstanden sind.

2

Kosten aus einem bereits begründeten Dauerschuldverhältnis sind der Ablehnungsentscheidung regelmäßig nicht zurechenbar, wenn die nachträgliche Entscheidung den Verpflichtungsgrund und das weitere Leistungsgeschehen nicht mehr beeinflussen kann.

3

Der Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V kann ausnahmsweise auch Schutzvorrichtungen gegen Beschädigung oder Verlust umfassen, wenn diese trotz der dem Versicherten obliegenden Sorgfalts- und Obhutspflichten notwendig sind.

4

Eine Schutzmaßnahme wird erst dann zur Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn ohne sie eine ausreichende Gebrauchsmöglichkeit des Hilfsmittels wegen ernsthafter, häufiger oder gravierender Schädigungen nicht mehr gewährleistet ist; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.

5

Vor Inanspruchnahme kostenintensiver Schutzmaßnahmen sind ggf. zumutbare, einfachere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die den Hilfsmittelgebrauch ausreichend gewährleisten können.

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