GKV: Keine Erstattung von Garagenmiete zur Unterstellung eines Behindertendreirads
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V setzt voraus, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung kausal durch die (rechtswidrige) Ablehnung der Krankenkasse entstanden sind.
Kosten aus einem bereits begründeten Dauerschuldverhältnis sind der Ablehnungsentscheidung regelmäßig nicht zurechenbar, wenn die nachträgliche Entscheidung den Verpflichtungsgrund und das weitere Leistungsgeschehen nicht mehr beeinflussen kann.
Der Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V kann ausnahmsweise auch Schutzvorrichtungen gegen Beschädigung oder Verlust umfassen, wenn diese trotz der dem Versicherten obliegenden Sorgfalts- und Obhutspflichten notwendig sind.
Eine Schutzmaßnahme wird erst dann zur Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn ohne sie eine ausreichende Gebrauchsmöglichkeit des Hilfsmittels wegen ernsthafter, häufiger oder gravierender Schädigungen nicht mehr gewährleistet ist; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.
Vor Inanspruchnahme kostenintensiver Schutzmaßnahmen sind ggf. zumutbare, einfachere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die den Hilfsmittelgebrauch ausreichend gewährleisten können.