Treffer

Freiwillige KV: Rücknahme zu niedriger Beitragsbescheide bei verschwiegener Betriebsrente

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen aus einer freiwilligen Mitgliedschaft, weil eine weitere Betriebsrente (Dresdner Bank) zunächst nicht beitraglich erfasst worden war. Streitig war, ob die Krankenkasse bestandskräftige Beitragsbescheide nach § 45 SGB X für die Vergangenheit zurücknehmen durfte und ob Vertrauensschutz eingreift. Das LSG verneinte Verwirkung und Vertrauensschutz, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der zu niedrigen Einstufung jedenfalls grob fahrlässig nicht erkannt habe. Die Rücknahmefrist sei eingehalten und die Ermessensausübung der Kasse nicht zu beanstanden; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme bestandskräftiger, rechtswidriger Beitragsbescheide über die Einstufung freiwilliger Mitglieder richtet sich nach § 45 SGB X, wenn die Bescheide den Versicherten durch zu niedrige Beitragspflichten begünstigen.

2

Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn beitragspflichtige Versorgungsbezüge in Einkommenserklärungen trotz Unterschrift nicht angegeben werden.

3

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, wenn die Krankenkasse innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von bislang nicht berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen die Rücknahmeentscheidung trifft.

4

Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen; solche Umstände sind gesondert darzulegen und festzustellen.

5

Die Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung; insbesondere sind ein mögliches Mitverschulden der Behörde, Härtegesichtspunkte und das Interesse an zutreffender Beitragsfestsetzung gegeneinander abzuwägen.

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