Keine Kostenerstattung für Überkreuz-Nierentransplantation in der Schweiz (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Heilbehandlung nach § 18 Abs. 4 BVG setzt voraus, dass die begehrte Behandlung als Sachleistung rechtmäßig hätte erbracht werden dürfen.
Leistungen, die im Inland aus Rechtsgründen unzulässig wären, können auch bei Durchführung im Ausland nicht im Wege der Kostenerstattung beansprucht werden.
Eine Überkreuz-Lebendspende an sich ist nicht ohne Weiteres als „Handeltreiben“ i.S.d. §§ 17, 18 TPG zu qualifizieren; der Begriff ist am Zweck des TPG auszulegen und teleologisch zu reduzieren, soweit nur kommerzialisierter Organhandel erfasst werden soll.
Die Zulässigkeit der Entnahme eines nicht regenerationsfähigen Organs nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG erfordert ein im Zeitpunkt der Spende bestehendes, auf Dauer angelegtes und offenkundiges besonderes Näheverhältnis zwischen Spender und Empfänger; bloße Schicksals- oder Zweckgemeinschaft genügt nicht.
Das Merkmal „offenkundig“ schließt eine erst durch Ermittlungen/Beweisaufnahme zu klärende Verbundenheit aus; die Notwendigkeit von Beweiserhebungen spricht gegen Offenkundigkeit.
Ein Kammerbeschluss des BVerfG im Annahmeverfahren nach § 93a BVerfGG entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG, kann aber nach eigener Prüfung als überzeugend übernommen werden.