Treffer

Keine Kostenerstattung für Überkreuz-Nierentransplantation in der Schweiz (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der als Soldatengeschädigter anerkannte Kläger verlangte vom Land bzw. hilfsweise der Krankenkasse die Erstattung von Kosten einer in der Schweiz durchgeführten Überkreuz-Nierentransplantation. Streitig war, ob die Leistung trotz der Vorgaben des Transplantationsgesetzes als Sachleistung zu erbringen bzw. nach Selbstbeschaffung zu erstatten ist. Das LSG verneinte einen Kostenerstattungsanspruch, weil die Behandlung im Inland aus Rechtsgründen nicht als Sachleistung hätte bewilligt werden dürfen und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 2 TPG („offenkundige besondere persönliche Verbundenheit“) nicht vorlagen. Eine Strafbarkeit wegen Organhandels (§§ 17, 18 TPG) nahm der Senat wegen teleologischer Reduktion des Begriffs „Handeltreiben“ nicht generell an, ließ die Leistungspflicht aber dennoch scheitern. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Fragen zur Landesvertretung (§ 71 Abs. 5 SGG) und zur Einordnung der Überkreuzspende zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Heilbehandlung nach § 18 Abs. 4 BVG setzt voraus, dass die begehrte Behandlung als Sachleistung rechtmäßig hätte erbracht werden dürfen.

2

Leistungen, die im Inland aus Rechtsgründen unzulässig wären, können auch bei Durchführung im Ausland nicht im Wege der Kostenerstattung beansprucht werden.

3

Eine Überkreuz-Lebendspende an sich ist nicht ohne Weiteres als „Handeltreiben“ i.S.d. §§ 17, 18 TPG zu qualifizieren; der Begriff ist am Zweck des TPG auszulegen und teleologisch zu reduzieren, soweit nur kommerzialisierter Organhandel erfasst werden soll.

4

Die Zulässigkeit der Entnahme eines nicht regenerationsfähigen Organs nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG erfordert ein im Zeitpunkt der Spende bestehendes, auf Dauer angelegtes und offenkundiges besonderes Näheverhältnis zwischen Spender und Empfänger; bloße Schicksals- oder Zweckgemeinschaft genügt nicht.

5

Das Merkmal „offenkundig“ schließt eine erst durch Ermittlungen/Beweisaufnahme zu klärende Verbundenheit aus; die Notwendigkeit von Beweiserhebungen spricht gegen Offenkundigkeit.

6

Ein Kammerbeschluss des BVerfG im Annahmeverfahren nach § 93a BVerfGG entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG, kann aber nach eigener Prüfung als überzeugend übernommen werden.

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