Berufung nach nachträglicher Beiladung unzulässig bei rechtskräftigem SG-Urteil
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmittel gegen ein Urteil können nur die Beteiligten des Vorverfahrens einlegen; wer im ersten Rechtszug nicht Beteiligter war, ist nicht berufungsbefugt (§ 69 SGG).
Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG kann nur bis zur Anhängigkeit des Verfahrens erfolgen; ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellter, konstitutiver Beiladungsbeschluss ist unwirksam.
Auch derjenige, dessen notwendige Beiladung in der Vorinstanz rechtswidrig unterblieben ist, kann aus diesem Grund nicht selbst Berufung gegen das Urteil einlegen.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen einer notwendigen Beiladung wird dadurch kompensiert, dass das Urteil gegenüber dem nicht beigeladenen Dritten keine materielle Rechtskraft entfaltet (§ 141 Abs. 1 SGG).
Ein unter Verstoß gegen § 75 Abs. 2 SGG ergangenes Urteil bleibt gegenüber dem nicht beigeladenen Betroffenen wirkungslos; an die Entscheidung können sich die übrigen Verfahrensbeteiligten ihm gegenüber nicht mit Rechtskraftwirkung berufen.