Treffer

Berufung abgewiesen: Ausschluss der Witwerrente bei vorsätzlicher Tötung (§ 105 SGB VI)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger, wegen Totschlags rechtskräftig verurteilt und mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden, beantragte Witwerrente nach SGB VI. Die Rentenversicherung verweigerte die Leistung mit Verweis auf § 105 SGB VI. Das LSG bestätigt, dass bei festgestelltem Vorsatz – auch bei verminderter Schuldfähigkeit – der Anspruch ausgeschlossen ist; nur völlige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB könnte den Ausschluss verhindern. Die Berufung wurde abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 105 SGB VI besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.

2

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt den Vorsatz nicht zwingend aus; wird in der Strafentscheidung Vorsatz festgestellt, greift der Ausschluss nach § 105 SGB VI.

3

Nur bei vollständiger Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist der Vorsatz ausgeschlossen und steht § 105 SGB VI dem Hinterbliebenenrentenanspruch nicht entgegen.

4

Die sozialrechtliche Beurteilung nach § 105 SGB VI kann sich an den strafrechtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit orientieren; Entscheidungen anderer Rechtsgebiete sind nicht ohne weiteres übertragbar.

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