Berufung abgewiesen: Ausschluss der Witwerrente bei vorsätzlicher Tötung (§ 105 SGB VI)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Der Kläger, wegen Totschlags rechtskräftig verurteilt und mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden, beantragte Witwerrente nach SGB VI. Die Rentenversicherung verweigerte die Leistung mit Verweis auf § 105 SGB VI. Das LSG bestätigt, dass bei festgestelltem Vorsatz – auch bei verminderter Schuldfähigkeit – der Anspruch ausgeschlossen ist; nur völlige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB könnte den Ausschluss verhindern. Die Berufung wurde abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach § 105 SGB VI besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.
2
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt den Vorsatz nicht zwingend aus; wird in der Strafentscheidung Vorsatz festgestellt, greift der Ausschluss nach § 105 SGB VI.
3
Nur bei vollständiger Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist der Vorsatz ausgeschlossen und steht § 105 SGB VI dem Hinterbliebenenrentenanspruch nicht entgegen.
4
Die sozialrechtliche Beurteilung nach § 105 SGB VI kann sich an den strafrechtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit orientieren; Entscheidungen anderer Rechtsgebiete sind nicht ohne weiteres übertragbar.