Weiterzahlung NVA-Dienstbeschädigungsvollrente trotz Übersiedlung ohne Einstellungsbescheid
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem 3.10.1990 erlassene DDR-Verwaltungsakte bleiben nach Art. 19 EV wirksam und binden die Beteiligten, solange sie nicht wirksam aufgehoben oder geändert werden.
Eine bloße faktische Einstellung laufender Rentenzahlungen beendet einen durch Bewilligungsbescheid begründeten Anspruch nicht, wenn nach dem maßgeblichen Recht für die Einstellung ein (schriftlicher) Bescheid vorgeschrieben ist.
Fallen die materiellen Leistungsvoraussetzungen weg, bedarf es zur rechtswirksamen Beendigung eines laufenden Rentenanspruchs grundsätzlich einer wirksamen Aufhebungs- oder Änderungsentscheidung; schlichte Nichtzahlung genügt nicht.
Weder Art. 20 Abs. 7 Staatsvertrag vom 18.05.1990 noch § 20 RAnglG enthalten ein generelles Verbot, Sonderversorgungsleistungen an vor dem Stichtag übergesiedelte Berechtigte zu zahlen, wenn ein fortbestehender Bewilligungsbescheid vorliegt.
Verwirkung eines Sozialleistungsanspruchs setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsträgers auf die Nichtgeltendmachung begründen; bloße Untätigkeit genügt hierfür regelmäßig nicht.