Treffer

Kinderzuschlag: Einmalzahlung im Bemessungszeitraum als Juni-Einkommen zu berücksichtigen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Kinderzuschlag für Juli bis Dezember 2019; streitig war, wie eine im Juni 2019 zugeflossene Einmalzahlung zu behandeln ist. Das LSG NRW änderte das SG-Urteil und wies die Klage ab. Nach § 6a Abs. 8 BKGG (ab 1.7.2019) ist für den KiZ das Durchschnittseinkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich, sodass die Einmalzahlung in den Juni einzubeziehen ist. Dadurch überstieg das maßgebliche Einkommen den Bedarf, sodass ohne KiZ keine Hilfebedürftigkeit bestand und § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F. nicht erfüllt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Fassung ab 1.7.2019) ist das zu berücksichtigende Einkommen als Durchschnitt aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu ermitteln (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG).

2

Einmalige Einnahmen, die im Bemessungszeitraum zufließen, sind bei der Bildung des Durchschnittseinkommens für den Kinderzuschlag zu berücksichtigen; eine Verschiebung auf den Folgemonat nach § 11 Abs. 3 SGB II ist insoweit nicht maßgeblich.

3

§ 11 Abs. 3 SGB II hat beim Kinderzuschlag ab 1.7.2019 grundsätzlich keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr, soweit die Aufteilung einmaliger Einnahmen durch die Durchschnittsbildung nach § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG erreicht wird.

4

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F. setzt voraus, dass ohne Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bestünde; ist die Bedarfsgemeinschaft bereits ohne Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig, besteht kein Anspruch.

5

Versicherungsaufwendungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nicht zusätzlich, wenn bereits der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abgesetzt ist und die geltend gemachten Beiträge nicht als weitere Absetzbeträge anzuerkennen sind.

Kinderzuschlag: Einmalzahlung im Bemessungszeitraum als Juni-Einkommen zu berücksichtigen — Themis