Kinderzuschlag: Einmalzahlung im Bemessungszeitraum als Juni-Einkommen zu berücksichtigen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Fassung ab 1.7.2019) ist das zu berücksichtigende Einkommen als Durchschnitt aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu ermitteln (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG).
Einmalige Einnahmen, die im Bemessungszeitraum zufließen, sind bei der Bildung des Durchschnittseinkommens für den Kinderzuschlag zu berücksichtigen; eine Verschiebung auf den Folgemonat nach § 11 Abs. 3 SGB II ist insoweit nicht maßgeblich.
§ 11 Abs. 3 SGB II hat beim Kinderzuschlag ab 1.7.2019 grundsätzlich keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr, soweit die Aufteilung einmaliger Einnahmen durch die Durchschnittsbildung nach § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG erreicht wird.
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F. setzt voraus, dass ohne Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bestünde; ist die Bedarfsgemeinschaft bereits ohne Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig, besteht kein Anspruch.
Versicherungsaufwendungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nicht zusätzlich, wenn bereits der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abgesetzt ist und die geltend gemachten Beiträge nicht als weitere Absetzbeträge anzuerkennen sind.