Arbeitsunfall: Starkes Abbremsen ohne Kollision begründet keine Unfallfolgen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt neben einer versicherten Tätigkeit und einem Unfallereignis den Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens voraus.
Für die anspruchsbegründenden Tatsachen (u.a. Unfallereignis und Gesundheitsschaden) ist Vollbeweis erforderlich; für die Ursachenzusammenhänge genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Möglichkeit.
Fehlen in zeitnaher Bildgebung Hinweise auf eine unfallbedingte Substanzschädigung und sprechen Unfallmechanik sowie Befundlage für degenerative Veränderungen, ist ein unfallbedingter Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen.
Ein bewusstes starkes Abbremsen bei niedriger Geschwindigkeit ohne Kollision ist nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand regelmäßig nicht geeignet, eine substantielle Verletzung der Halswirbelsäule zu verursachen.
Treten Beschwerden an weiteren Körperregionen erstmals mit erheblicher zeitlicher Latenz auf und sind die objektiven Befunde degenerativ, spricht dies gegen die Unfallursächlichkeit des geltend gemachten Ereignisses.