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Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen fehlender Begründung verworfen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ein, ohne innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die für solche Urteile erforderliche Rüge vorzubringen. Zentrale Frage war, ob die Säumnis nicht vorgelegen oder unverschuldet gewesen sei; dies hätte als Berufungsangriff geltend gemacht werden müssen. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, auferlegt die Kosten und erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder die Säumnis unverschuldet war und dies als Berufungsangriff vorgebracht wird.

2

Wird das Nichtvorliegen eines Versäumnisfalls nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

3

Die Berufungsbegründung muss eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte und auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung der Urteilskritik enthalten; ein rein materiell-rechtlicher Angriff genügt nicht, wenn somit die spezifischen Voraussetzungen für die Anfechtung eines zweiten Versäumnisurteils nicht substantiiert gerügt werden.

4

Auch die Rüge, dass die Voraussetzungen des § 345 ZPO (für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils) nicht vorgelegen hätten, entbindet nicht von der Pflicht zu einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Berufungsbegründung.

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen fehlender Begründung verworfen — Themis