Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen fehlender Begründung verworfen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder die Säumnis unverschuldet war und dies als Berufungsangriff vorgebracht wird.
Wird das Nichtvorliegen eines Versäumnisfalls nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Die Berufungsbegründung muss eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte und auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung der Urteilskritik enthalten; ein rein materiell-rechtlicher Angriff genügt nicht, wenn somit die spezifischen Voraussetzungen für die Anfechtung eines zweiten Versäumnisurteils nicht substantiiert gerügt werden.
Auch die Rüge, dass die Voraussetzungen des § 345 ZPO (für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils) nicht vorgelegen hätten, entbindet nicht von der Pflicht zu einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Berufungsbegründung.