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Hochschulerfinder: Patentkostenübernahme durch Lizenznehmer zählt zu „Einnahmen“ (§ 42 ArbNErfG)

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Hochschulbeschäftigte verlangten von ihrer Hochschule Auskunft über vom Lizenznehmer gezahlte Patentgebühren und Patentanwaltskosten, um ihre Arbeitnehmererfindervergütung zu berechnen. Das LG Düsseldorf gab der auf die erste Stufe einer Stufenklage beschränkten Auskunftsklage statt. Nach § 42 Nr. 4 ArbNErfG seien „Einnahmen“ weit zu verstehen und umfassten auch den vermögenswerten Vorteil der Kostenübernahme durch den Lizenznehmer. Die Hochschule müsse daher die entsprechenden Zahlungen offenlegen; die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmererfinder nach §§ 9, 12 ArbNErfG i.V.m. § 242 BGB Auskunft zu erteilen, soweit diese zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung erforderlich und ihm zumutbar ist.

2

Bei Hochschulerfindungen bestimmt sich die Vergütung nach § 42 Nr. 4 ArbNErfG pauschal nach 30 % der durch die Verwertung erzielten Bruttoeinnahmen; die Norm ist insoweit lex specialis gegenüber § 9 ArbNErfG.

3

Zu den durch die Verwertung erzielten Einnahmen im Sinne des § 42 Nr. 4 ArbNErfG gehören alle Vermögenswerte, die dem Arbeitgeber kausal aus der Verwertung zufließen, einschließlich eines geldwerten Vorteils durch Übernahme von Patentgebühren und Patentanwaltskosten durch den Lizenznehmer.

4

Zahlt der Lizenznehmer Patentierungs- und Aufrechterhaltungskosten, befreit dies den Arbeitgeber als Schutzrechtsinhaber von eigener Kostentragungspflicht und stellt eine zurechenbare Einnahme aus der Verwertung dar.

5

Bei der Verwertung durch einen Lizenzvertrag ist die Verwertung nicht auf dessen Abschluss beschränkt, sondern umfasst auch dessen Durchführung; Aufrechterhaltungs- und Internationalisierungskosten können daher als verwertungsbezogene Einnahmen zu berücksichtigen sein.

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