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Revision: Umqualifizierung von Beihilfe zur Hehlerei in Beihilfe zur Unterschlagung und Zurückverweisung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt; in der Revision beanstandet er die rechtliche Würdigung. Der BGH stellt fest, dass die Vortat erst mit Übergabe an den Mitangeklagten abgeschlossen wurde, sodass Hehlerei (§259 StGB) nicht vorliegt. Die Tat wird als Beihilfe zur Unterschlagung (§246 StGB) gewürdigt; die Strafsprüche werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei nach §259 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs bereits abgeschlossen ist.

2

Fehlt die abgeschlossene Vortat (z. B. weil die Verfügung erst zugunsten des Erwerbers erfolgt), liegt keine Hehlerei vor.

3

Wer in Kenntnis der Umstände den Kontakt zum Erwerber vermittelt und dadurch die Verfügung ermöglicht, kann sich der Beihilfe zur Unterschlagung (§246, §27 StGB) strafbar machen.

4

Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung zugunsten eines Tatbestands mit milderem Strafrahmen, sind Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und, soweit nicht mit Sicherheit die gleiche Strafe festgestellt worden wäre, die Strafentscheidungen zur neuen Festsetzung zurückzuverweisen.

Revision: Umqualifizierung von Beihilfe zur Hehlerei in Beihilfe zur Unterschlagung und Zurückverweisung — Themis